5.
Die Bediensteten
Anmerkung der Redaktion: Wir denken, dass du als Gefangene dir schon selbst ein Bild von den Menschen machen musst und wirst, die die Schlüssel haben. Wir haben uns daher entschieden, ein typisches Organigramm abzudrucken (also wie die Bedienstetenhierarchie im Knast aufgebaut ist) und ein paar Anmerkungen zu den Leuten zu machen, mit denen du es in der Regel zu tun haben wirst (Beispiel eines „Organigramms“ der JVA Moabit auf der nächsten Seite - das sieht erstmal nach jeder Menge Personal aus).
Bedenke aber, dass du im Knastalltag nur mit den wenigsten dieser Leute zu tun haben wirst. In den meisten Knästen sind das vor allem die sogenannten „Gruppenleiterinnen“ und die „Gruppenbetreuerinnen“.
a) Gruppenleiterinnen (GL)
Gruppenleiterinnen sind die, die in den Teilanstalten sozusagen die kleinen Chefinnen sind. Sie sind für die ihnen zugeteilten Gefangenen verantwortlich, sie führen deren Akten, sie machen Vorschläge für Strafen und Disziplinarmaßnahmen, für Aus- und Freigänge und genehmigen etwa Arbeit. An sie gehen auch die Vormelder, die du ausfüllst und bei den Gruppenbetreuerinnen abgibst.
Zwar müssen ihre Entscheidungen in der Regel noch von der Teilanstaltsleiterin (bei manchen Gefangenen auch von der Anstaltsleiterin) abgesegnet werden. Die kommen den Vorschlägen ihrer Gruppenleiterinnen aber fast immer nach, schon aus Faulheit und Zeitstress.
Sie haben also über deine – ohnehin eingeschränkten – Möglichkeiten im Knast die größte Macht. Deswegen ist es besonders wichtig, wie du dich im Gespräch mit ihnen verhältst, weil sie letztlich entscheiden, ob du z. B. eine Lockerung bekommst, ob du eine externe Ärztin sehen darfst → Kapitel 18 Gefängnismedizin oder „nur simulierst“ und Ähnliches. Natürlich sammeln sie ihre Infos aber auch von den Gruppenbetreuerinnen ein.
Sie sind von der Ausbildung her in manchen Bundesländern Sozialarbeiterinnen, in anderen auch einfach Justizvollzugsbedienstete, die sich auf die Stelle hochgearbeitet haben, also in dem Fall oft eher ältere Menschen.
b) Gruppenbetreuerinnen (GB)
Das sind die klassischen Bediensteten, also die, die in Uniform ihren Schichtdienst schieben. Sie haben in der Regel drei Schichten – z. B. Frühdienst von 6:00 bis 14:00, Spätdienst von 14:00 bis 22:00 und Nachtschicht von 22:00 bis 6:00. Sie schließen dich durch, passen auf, machen die „Lebendkontrolle“ am Morgen, nehmen deine Vormelder an und leiten sie an die Gruppenleiterinnen weiter usw. Mit denen hast du also im Knastalltag ständig zu tun, du triffst sie (bzw. sie dich) auf der Zelle, im Gruppenraum, auf Arbeit und die ganze Zeit. Ihre Macht über dich ist theoretisch begrenzt, weil sie wenig selbst entscheiden dürfen. Trotzdem können sie dir das Leben natürlich zur Hölle machen, wenn sie sich im einfachen Umgang sadistisch und brutal verhalten oder dich einfach ignorieren, dir deine Post/Zeitung nicht geben, deine Vormelder nicht annehmen, dich einfach ignorieren – denn leider bist du bei zu vielen Sachen auf sie angewiesen.
Ihre größte Sorge ist die Personalnot – in vielen Knästen herrscht eine Krankheitsquote von 30 % – und auch, dass kein Kaffee mehr da ist.
Auch wenn sich vor allem bei Langstraflerinnen über die Jahre ein sehr vertrautes Verhältnis mit den GBs entwickelt – überleg dir genau, worüber du mit ihnen quatschst. Denn sie haben immer ein Interesse zu schnüffeln, wollen immer genau wissen, welche Gefangenen was machen, und geben ihre Infos oft sofort an die in der Hierarchie über ihnen Stehenden weiter.
c) Anstaltsleitung und Teilanstaltsleiterin (TA)
Die Teilanstaltsleiterin hat, wenn du nicht ein besonderer Fall bist (etwa wegen Vergewaltigung oder Mord verurteilt wurdest) und du nicht in einem besonders kleinen Knast sitzt, der keine Teilanstalten hat, das letzte Wort über dich. Zwar richtest du deine Anträge immer an die Anstaltsleitung, aber diese werden zur Entscheidung an die TAs weitergegeben und die entscheiden.
Sie entscheiden letztlich über Lockerungen (Ausführung, Ausgang, Urlaub, Haftunterbrechung, Gnadengesuche, vorzeitige Entlassung), über Arbeiten oder (Schul-)Ausbildungen, die du machen „darfst“ oder nicht und über Disziplinarstrafen. Oft wird die TA aber so entscheiden, wie die GL es ihr vorgeschlagen hat, denn sie selbst kennt die Gefangenen ja kaum bis gar nicht.
d) Sicherheitsabteilung
Das sind natürlich die Unangenehmsten von allen. Die Abteilung Sicherheit kontrolliert den Zaun bzw. die Mauer, führt Zellenrazzien durch und schikaniert die Gefangenen auf alle ihr möglichen Weisen. Da die Anstaltsleitung den GBs oft nicht genug vertraut, wird in vielen Knästen ein sogenanntes Rollkommando bei der Abteilung Sicherheit gebildet, einige Bedienstete, die unangekündigt Zellen oder auch ganze Bereiche oder Wohngruppen kontrollieren und nach Drogen, Handys usw. suchen.
Die Sicherheitsabteilung ist stets bemüht, für mehr Kontrolle zu sorgen, etwa Handystörfunk einzurichten oder mehr Videoüberwachung einzuführen usw. Entscheiden muss darüber letztlich die Anstaltsleitung unter Berücksichtigung des Budgets, das dem Knast zur Verfügung steht.
e) Der psychologische Dienst
Der psychologische Dienst ist in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger geworden. Weil er oft unterbesetzt ist (Psychologinnen können in anderen Jobs mit entspannterer Arbeit mehr Kohle machen), musst du auf einen Termin lange warten. Ihre tägliche Arbeit besteht darin, dich zu „begutachten“ und dann prognostische Einschätzungen zu Vollzugslockerungen oder vorzeitiger Entlassung zu geben → Kapitel 20 Gutachten.
Dann gibt es noch einige andere Stellen, die du im Knast findest, mit denen du aber seltener was zu tun hast:
f) Seelsorgerinnen
In allen Knästen gibt es christliche Pfarrerinnen und/oder Priester, in ganz wenigen auch muslimische Imame, die aber im Gegensatz zu ihren christlichen Kolleginnen nur einen Tag die Woche (Freitag) da sind. Ein „Witz“, bedenkt man, dass rund 30 % der Gefangenen Muslime sind.
Diese Seelsorgerinnen können unter Umständen auch für Nichtgläubige eine ganz gute Anlaufstelle für Probleme oder Bedürfnisse sein, da sie oft etwas unabhängiger sind als die Psychologinnen → Kapitel 3 Gefangene unter sich.
Am besten hörst du dich bei deinen Mitgefangenen mal um, wie die Seelsorge in deinem Knast so drauf ist.
g) Anstaltsärztinnen
Siehe →Kapitel 18 Gefängnismedizin.
h) Werksleiterinnen
Das sind diejenigen, die die Arbeits- und Ausbildungsbetriebe leiten und die Arbeit dort anweisen.
6.
Frauen und Knast – Kinder und Knast
Jeder Knast ist ein Apparat, der dich niederdrückt. Aber du darfst dich nicht niederdrücken lassen, weil du dann umkommst. Dieses gilt im Frauenknast genauso wie im Männerknast. Die Grundstruktur wird in allen Knästen geschlechtsunabhängig ähnlich sein. Trotzdem gibt es im Frauenknast nochmal Besonderheiten wie z. B. die Möglichkeit der Mutter-Kind-Unterbringung. Uns wurde auch davon berichtet, dass die Atmosphäre im Frauenknast eine andere ist. Ob dies tatsächlich so ist und wie sich dies kenntlich macht, ist schwer zu beurteilen und hängt von der jeweiligen Perspektive der gefangenen Person ab. Da uns eine Überprüfung und insbesondere eine Verallgemeinerung nicht möglich erscheint, haben wir uns dazu entschieden, hierüber nicht zu schreiben.
Um aber Frauen im Knast nicht unsichtbar zu machen, wollen wir zusätzlich in einem Extrakapitel auf die zum Teil (rechtlich) andere Situation eingehen.
Laut statis.de sind 3554 Frauen (etwa 5,5 % aller Gefangenen) in deutschen Knästen gefangen (Stand 30.11.2014).
Reine Frauenknäste gibt es nur wenige. Die meisten Frauen sind in abgetrennten Abteilungen in Männerknästen inhaftiert.
Um den gesetzlich vorgeschriebenen „Trennungsgrundsatz“ von Frauen und Männern trotz der gemeinsamen Unterbringung in einem Gebäude zu gewährleisten, müssen die Frauen häufig die gesamte Haftdauer im geschlossenen Vollzug verbringen. Damit wird ihnen in vielen Fällen, in denen eigentlich rechtlich die Unterbringung im offenen Vollzug vorgesehen ist, diese Möglichkeit genommen.
Die kleinen Gefangenenzahlen im Frauenknast führen dazu, dass die im Männerknast übliche Differenzierung in der Unterbringung nicht stattfindet: So werden nicht selten 14-jährige Gefangene mit Seniorinnen zusammen untergebracht. Auch finden sich alle Strafarten in einem Knast wieder: Ersatzfreiheitsstrafen, lebenslange Freiheitsstrafe, U-Haft, Jugendstrafe usw. Damit ist es noch schwieriger, zumindest minimal auf die individuellen Bedürfnisse der Gefangenen einzugehen.
Ein weiterer Nachteil der kleinen Anzahl an Gefangenen ist, dass die gesundheitliche Versorgung für Frauen in vielen Knästen nicht umfassend gewährleistet wird.
Wie du vorgehen musst, wenn du an eine Ärztin von draußen rankommen willst, kannst du in → Kapitel 18 Gefängnismedizin nachlesen. Der „Vorteil“ für die Frauen, die nicht in einer besonderen Frauenanstalt sitzen, ist, dass sie oft näher an ihrem Wohnort sind, während dort, wo die Frauen in einem zentralen Frauenknast untergebracht sind, die sozialen Beziehungen weniger werden oder durch längere Anreisen die Aufrechterhaltung dieser erschwert ist.
TIPP: Es gibt die Möglichkeit des „Hausfrauenfreigangs“ (inwiefern es diese Möglichkeit auch für Männer gibt, kannst du in →Kapitel 10 Kontakt nach draussen nachlesen). Dieser wird in zehn Bundesländern angeboten, kommt aber bisher nur in den Städten zum Einsatz.
Der „Hausfrauenfreigang“ kann dann eine Möglichkeit sein, wenn du die Voraussetzungen des offenen Vollzuges erfüllst. Im offenen Vollzug darfst du den Knast tagsüber verlassen, wenn du Arbeit hast. Für den Fall, dass du draußen Kinder zu versorgen hast, wird dies dann unter Umständen vom Knast als Arbeit anerkannt.
Die Frauen sind dann tagsüber bei ihren Familien und kommen abends wieder zurück in den Knast. Dies kann unter Umständen eine Alternative zur Mutter-Kind-Unterbringung (s. u.) darstellen. Erkundige dich auch hier bei der Sozialarbeiterin oder der religiösen Ansprechperson, ob und unter welchen Voraussetzungen das in dem Knast, in dem du sitzt, möglich ist.
Eine Argumentationshilfe kann Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention (dazu lesenswert: Bundestags-Drucksache 16/2517) sein, wonach es besonders wichtig ist, den Kontakt zwischen inhaftierten Eltern und ihren Kindern zu fördern.
Auch in den neuen Länderstrafvollzugsgesetzen wird nur in der männlichen Form gesprochen. Die Gender-(Geschlechts-)perspektive bleibt weiterhin außen vor. Der Frauenknast wird durch den Gesetzgeber nach wie vor als Anhängsel zum Männerknast behandelt. Nicht mal dann, wenn es darum geht, dich deiner Freiheit zu berauben, hält der Staat es für nötig, dich in seinen Gesetzen zu erwähnen.
Die den Knast betreffenden ministeriellen Erlasse (Vorschriften der Verwaltung) gehen meist aus der „Problematik“ von Männerknästen hervor, betreffen die Frauenknäste aber mit und müssen – ohne Rücksicht darauf, ob es im Frauenknast dieselben Probleme gibt – genauso umgesetzt werden.
Emanzipatorische Ziele wie die Lösung aus Gewalt- und Abhängigkeitsbeziehungen oder das Erwerben von Eigenständigkeit haben kein besonderes Gewicht.
Es gibt einige wenige Paragraphen in den neuen Strafvollzugsgesetzen, die insbesondere Frauen betreffen.
Diese beziehen sich bei allen Bundesländern auf den sogenannten Trennungsgrundsatz – Frauen und Männer sind getrennt zu inhaftieren (s. o.). Einige Bundesländer, z. B. Bayern, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, haben außerdem eigene Paragraphen für „Schwangerschaft und Mutterschutz“ und für die Geburtsurkunde (nur Bayern § 79). Die anderen Bundesländer verweisen auf die Regelungen des Mutterschutzgesetzes →Kapitel 9.2 Arbeit und Geld.
Hinsichtlich des Vollzugsalltags und der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften betonen die Frauenknäste stets, dass die „Sicherheit und Ordnung“ sich bei weiblichen Gefangenen in der Regel mit weniger Einschränkungen gewährleisten ließe als bei männlichen Gefangenen. So dürfen Frauen grundsätzlich eigene Kleidung tragen und die Ausstattung des „Zimmers“ mit eigenen Gegenständen wird meist großzügiger gehandhabt als im Männerknast.
Von solchen Beispielen abgesehen sind Frauenknäste jedoch genauso „übersichert“ wie die Männerknäste auch. Zum Beispiel ist die JVA Chemnitz mit einer das ganze Gelände umfassenden Betonmauer umgrenzt. In der JVA für Frauen Frankfurt III sind nahezu alle Fenster der Knasträume doppelt vergittert, d. h., die zu öffnende Fensterseite ist mit einem Lochblech versehen. Für viel Geld wird hier Menschen Luft und Licht genommen.
6.1 Weiterbildungsmöglichkeiten
In den meisten Knästen gibt es oft nur quantitativ und qualitativ schlechte schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen und Arbeitsplätze.
In einigen wird der Hauptschulabschluss angeboten, z. B. in der JVA Berlin-Neukölln. Das Erreichen eines höheren Abschlusses ist über die Teilnahme an Fernkursen oder den Besuch von Kursen externer Bildungsträger vereinzelt möglich, z. B. in der JVA Köln-Ossendorf.
Beachte aber, dass z. B. ein Fernstudium (an der Fernuni Hagen) als „Belohnung“ angesehen wird und du sehr gut angepasst sein musst und es dir nach Ansicht der Bediensteten „verdient“ haben musst, an solch einem Angebot teilzuhaben. D. h., wenn du durch irgendetwas auffällst, was denen nicht passt (z. B. offensiv für deine Interessen eintrittst), wird dir wahrscheinlich die Zustimmung zur Teilnahme versagt werden.
In einigen Knästen gibt es Alphabetisierungskurse, Deutschkurse, Fremdsprachenkurse, Kurse zum Allgemeinwissen und PC-Grundlagenkurse. Erkundige dich bei deinen Mitgefangenen oder Sozialarbeiterinnen, welche Kurse es bei dir gibt und wie du an sie rankommst.
Falls es interne Berufsausbildungen gibt, sind dies z. B. Modeschneiderin, Textilreinigerin, Friseurin, Gärtnerin, Floristin, Köchin, Elektroinstallateurin und Phonotypistin. Qualifizierungsmaßnahmen (zum Teil mit Zertifikat) sind z. B. Berufsfindungslehrgänge im Bereich Holz/Metall, Küchenhelferin, Gaststättengehilfin, Verkaufsschulung und PC-Schulung.
Externe Berufsbildungsmaßnahmen sind z. B. Konditorin, Altenpflegerin, Glaserin, Speditionskaufkraft, Hauswirtschaftsleiterin. Die Rückständigkeit der Geschlechterrollenbilder spiegelt sich hier (teilweise) in den Weiterbildungsmöglichkeiten wieder. Wenn du auf eine andere Ausbildung Lust hast, erkundige dich in deiner Umgebung nach den jeweiligen Möglichkeiten und versuche dies notfalls mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.
Die Arbeitssituation ist nicht anders als im Männerknast. Auch hier wirst du oft mit stupider Arbeit (wie Postkarten in Plastikfolien zu verpacken) ausgebeutet, die dich ruhigstellen und Unternehmen eine billige Arbeitskraft sichern soll.
6.2 Essen
Auch im Frauenknast ist das Essen in den meisten Fällen schlecht.
Möchtest du durchsetzen, dass es anderes Essen geben soll, sprich dies mit deinen Mitgefangenen ab, und versucht bei der Sozialarbeiterin/Anstaltsleitung anzuregen, dass ihr „leichteres“, anderes, besseres Essen wollt, dass der Speiseplan umgestellt werden muss und ihr nicht als Anhängsel zum Männerknast gesehen werden wollt. Das geht natürlich nicht von heute auf morgen und dauert wie alles im Knast lange; auch bedarf es einer „liberalen“ Anstaltsleitung, die offen für „neue“ Ideen ist. Aber einen Versuch ist es wert.
Wir möchten hier keinesfalls die Einstellung verfestigen, dass Frauen anderes Essen bevorzugen als Männer, à la Frauen bevorzugen Salat, Männer hingegen fettiges Fleisch. Aber ihr könnt trotzdem die rückständigen Geschlechterrollenbilder der Leitung nutzen, um besseres Essen zu bekommen! Sie werden dies als wahnsinnigen Fortschritt ihres Knastes sehen, „gender-gerechtes“ Essen anzubieten. Allerdings müsst ihr euch bei dieser Forderung darüber im Klaren sein, dass ihr euch auf die Seite des Knastes stellt und tradierten Rollenbildern (und Schönheitsidealen) unterwerft.
6.3 Schwangerschaft und Geburt
Unter dem alten Bundesstrafvollzugsgesetz war die Praxis weit verbreitet, eine Ausführung zur Entbindung – d. h., dass du für die Geburt in ein externes Krankenhaus kommst – ebenso restriktiv zu gestalten wie jede andere Ausführung zu einer Ärztin von draußen (obgleich auch im alten Strafvollzugsgesetz die Ausführung bereits der Regelfall sein sollte).
Nun ist z. B in § 86 Abs. 4 StVollzG NRW geregelt, dass sie dich für die Geburt in ein Krankenhaus außerhalb des Knastes bringen müssen. Auch in Bayern soll dies nun der Regelfall sein, jedoch sieht das Gesetz hier, wie auch schon im alten Strafvollzugsgesetz des Bundes, Ausnahmen vor. Ob sich durch diese neuen Regelungen die Praxis positiv für die Gefangenen ändert, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhergesehen werden. Erkundige dich bei der Sozialarbeiterin und deinen Mitgefangenen, wie das in deinem Knast gehandhabt wird.
Wenn es für die Entbindung zu einer Ausführung kommt, wirst du in der Regel wohl von ein bis zwei Bediensteten bewacht und oft auch an Händen und/oder Füßen gefesselt. Die Fesselung unterbleibt ausschließlich während des Entbindungsvorganges im Kreißsaal, wobei du auch hier in Ausnahmefällen gefesselt werden kannst. Du musst im Zweifel gefesselt zur Toilette gehen und bist bei gynäkologischen Untersuchungen an eine Bedienstete gefesselt. Als neue Mutter bist du beim ersten Kontakt mit deinem Kind wieder gefesselt, ebenso beim Stillen und dies, obwohl eine direkte Überwachung durch zwei Bedienstete gegeben ist.
In einigen Knästen gibt es Regelungen, die die Fesselung bei Ausführungen Schwangerer grundsätzlich nicht oder nur in Ausnahmefällen (z. B. bei „besonderer Fluchtgefahr“) vorsehen. Was unter „besondere Fluchtgefahr“ verstanden wird, ist von Knast zu Knast unterschiedlich, und du bist hier mal wieder von der „Gunst“ der Anstaltsleitung und der Sozialarbeiterinnen abhängig.
Ob es Knäste gibt, die es den Frauen ermöglichen, nicht im Krankenhaus, sondern alternativ zu entbinden, ist uns nicht bekannt. Wende dich auch hier an deine Sozialarbeiterin.
6.4 Abtreibung
Wie bereits im alten Strafvollzugsgesetz sind auch in den Ländergesetzen keine Regelungen für eine Abtreibung enthalten. Es gelten die Bestimmungen des SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz), des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) sowie die §§ 218 ff. StGB. Uns liegt kein gesichertes Wissen über Abtreibungen im Knast vor. Wenn du eine Abtreibung in Erwägung ziehst, suche am besten mit deiner Anwältin nach rechtlichen Möglichkeiten. Sicherlich wird sie dir auch Kontakt zu – dir wohlwollenden – Beratungsstellen vermitteln können. Wenn du das Gefühl hast, dass dir deine Anwältin in deiner Situation nicht helfen kann oder will, versuche über die Beratungsstellen eine andere Anwältin zu finden.
6.5 Mutter–Kind-Abteilung
Die ursprüngliche Idee der Mutter-Kind-Abteilung (MKA) stammt aus den 70er Jahren. Die Idee war es, Frauen „mit Hilfe“ ihres Kindes zu resozialisieren. Das Kind war dabei nur ein bequemes Mittel zum Zweck. Heute wird die „frühkindliche Bindung“ an die Mutter, die nicht vom Kind getrennt werden sollte, als Ziel genannt. In den Zielen und Grundsätzen des Justizvollzugskrankenhauses NRW liest sich das folgendermaßen:
„Ziele der Mutter-Kind-Einrichtung sind insbesondere:
In den Bundesländern, die über Einrichtungen für den Frauenvollzug verfügen, gibt es insgesamt 78 Haftplätze, welche die Aufnahme von Mutter und Kind ermöglichen, davon 34 im geschlossenen und 44 im offenen Vollzug.
Das bedeutet, dass ca. 2 % der Frauen ihre Kinder mit in den Knast nehmen könnten. Allerdings gibt es viele Einschränkungen, z. B. das Alter der Kinder. Die meisten MKAs sind für Kinder unter drei Jahre.
Beispiel: In der JVA für Frauen in Berlin gibt es sechs Mutter-Kind-Plätze: jeweils zwei in den JVAs in Pankow (Kinder unter einem Jahr), Neukölln (Kinder unter drei Jahren) und Reinickendorf (Kinder unter zwei Jahre).
Kinder, die älter sind, werden nicht aufgenommen, was oft die Trennung von den Geschwistern bedeutet. Ob du einen Platz in der MKA bekommst, hängt zum Teil davon ab, ob du vor der Einschulung deines Kindes entlassen werden sollst.
Es gibt einen Mindest- (in der Regel mindestens vier Monate) und Höchstaufenthalt in der MKA, der sich aus der Länge deiner Strafe ergibt. Dies schließt schon mal die Möglichkeit der Mutter-Kind-Unterbringung für Untersuchungsgefangene, Frauen in Abschiebehaft, mit Ersatzfreiheitsstrafen und Langstraflerinnen aus.
Daneben gibt es aber auch die folgenden anderen Gründe, weshalb dir ein Platz in der MKA verwehrt werden kann:
Wenn die Aufnahme in die Mutter-Kind-Abteilung abgelehnt wird, kommen die Kinder, wenn es keinen Vater oder andere Verwandte gibt, die sich entsprechend kümmern (können oder wollen), normalerweise zu Pflegefamilien oder Adoptivfamilien. Entschieden wird dabei immer im „Sinne des Kindeswohls“ bzw. was der Staat dafür hält. In allen Mutter-Kind-Einrichtungen werden die Kinder nachts gemeinsam mit den Müttern untergebracht, so dass die Kinder während dieser Zeit ausnahmslos von diesen betreut werden. Zum „Schutz der Kinder“ sind Fernseher dann im „Zimmer“ verboten. Tagsüber ist eine freiheitliche Beziehung mit den Kindern aufgrund der Knaststruktur kaum möglich. Du musst dir darüber im Klaren sein, dass du die Entscheidungen und die Verantwortung mit der Anstaltsleitung und dem Anstaltspersonal in deren Sinne teilen musst. Arbeiten die Frauen, werden die Kinder während der Zeit im Knast von Wärterinnen und Erzieherinnen betreut, ältere Kinder werden meist in externe Kitas gebracht. Arbeiten die Frauen nicht, gibt es morgens eine gemeinsame Spielgruppe mit Erzieherin. Was die Kinder zu essen bekommen, bestimmen fast immer Hauswirtschafterinnen oder die Abteilungsleitung. Auch Spielsachen und Bekleidung können die Frauen nur zum Teil aussuchen. Sie können sich alle drei bis sechs Monate Kleiderpakete von außen schicken lassen, vorausgesetzt, es gibt eine Person, die dies tut.
Kommen Kinder von Besuchen bei der anderen Bezugsperson (Vater, Mutter, Verwandte) zurück, werden sie körperlich durchsucht. Begründung: Angehörige würden Schmuggelgut in den Körperöffnungen verstecken. Zum Kinderarzt bringt sie eine Erzieherin.
Wichtig: Nach einem Urteil des BSG (Urteil v. 4.9.2013, Az.: B 10 EG 4/12 R) bekommen Frauen in einer JVA kein Elterngeld. Begründet wurde dies damit, dass kein „Haushalt“ vorhanden sei. Laut BSG kann nur bei einer häuslichen und familienhaften Wirtschaftsführung von einem Haushalt gesprochen werden. „Das Gefängnis dagegen ist als öffentliche Einrichtung vor allem vom Anstaltscharakter geprägt, in dem die Häftlinge nur wenig über ihre Lebensführung entscheiden können.“ Maßgeblich für einen Haushalt sei es aber, „dass der Betreffende seine Haushalts- und Lebensführung selbst planen und in der Regel auch die Kosten dafür tragen kann“.
6.6 Falls du dir überlegst, dein Kind
mit in den Knast zu nehmen
Die Aufnahmebedingungen für die MKA kannst du auf den Webseiten der JVA nachlesen. Am besten holst du dir anwaltliche Unterstützung, um bei der Bewältigung der ganzen komplizierten Vorschriften und Regelungen nicht allein auf das Jugendamt und den Knast angewiesen zu sein. Damit du einen ersten Eindruck davon bekommst, was du für die Aufnahme in die MKA alles brauchst, haben wir die wichtigsten Punkte aufgeschrieben:
Zur Aufnahmevoraussetzung für eine MKA gehört die schriftliche Genehmigung der Kostenübernahme (ca. 130 € täglich) durch das Jugendamt. Ebenso benötigst du von ihnen eine Stellungnahme und einen aktuellen Jugendhilfeplan.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass du bisher mit deinem Kind / deinen Kindern zusammengelebt hast und dies auch nach dem Knast so sein wird. Darüber hinaus muss die Person, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, zustimmen. Bist du schwanger in den Knast gekommen und bringst das Kind im Knast auf die Welt, wird entschieden, ob du „willens und in der Lage bist“, dein Kind auch nach der Entlassung zu versorgen. Nur dann kannst du es im Knast bei dir behalten.
Wichtig: Du musst den Krankenversicherungsschutz des Kindes klären, da deine Krankenversicherung während der Zeit, die du im Knast bist, „ruht“, du bist also draußen nicht krankenversichert, während du im Knast bist. Vor dem Einzug benötigt dein Kind zusätzlich ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Tage sein darf.
Ansonsten denk daran: Nur wer sich „in das Gemeinschaftsleben integriert“ und sich der „Gemeinschaft anpassen kann“, bekommt einen Platz in einer MKA. Nicht du entscheidest, ob du mit deinem Kind zusammen sein kannst/wirst, sondern Jugendamt, Richterinnen, die Staatsanwaltschaft und die Haftleitung sowie Sozialpädagoginnen und Psychologinnen entscheiden über dich. Alles hängt von der Laune und Willkür einzelner Menschen ab.
In der MKA wirst du noch stärker als im sog. Normalvollzug unter Kontrolle sein.
Es gibt „Bezugserzieherinnen“, die dich während der gesamten Haftzeit betreuen werden. In einigen MKAs werden Vorträge mit externen Referentinnen oder Blockseminare zu pädagogischen und hauswirtschaftlichen Themen organisiert. An denen musst du teilnehmen. Es wird häufige Gespräche mit Psychologinnen geben, weil die Justiz davon ausgeht, dass du verantwortungslos bist und dein Kind / deine Kinder vernachlässigst und keine „sozialen Bindungen“ aufbauen kannst.
Eine Person, die sich seit Jahrzehnten mit der Thematik beschäftigt, hat für den „Wege durch den Knast“ noch ihre Meinung zur MKA aufgeschrieben:
„Ich war alleinerziehende Mutter von vier Kindern und in der Drogenszene. Ich war nie im Knast, aber in einer Langzeittherapie. Meine Kinder waren während der Therapie getrennt untergebracht.
Wie ich erwartet hatte, lehnte das Jugendamt die von mir vorgeschlagenen Pflegepersonen alle ab. Die Kinder wurden getrennt und kamen ins Heim. Eine Drogentherapie mit Kindern gab es Ende der 1980er Jahre nicht – damals hätte ich mich für eine gemeinsame Unterbringung entschieden. Heute und nach intensiver Beschäftigung bin ich gegen die MKAs, da diese eine Mitbestrafung der Kinder institutionalisieren. Die Strafvollzugsstatistiken enthalten keine Angaben zu Kindern. Wie viele Kinder wie lange in den MKAs sein mussten, kann mensch nicht erfahren. Ab und zu gibt es mal Untersuchungen oder Studien zu den MKAs, die sind dann aber fast immer auf einen Knast beschränkt und wenig aussagefähig. Neue Studien zur Prisonisierung der Kinder gibt es nicht. Der Begriff bezeichnet den Prozess einer allmählichen Anpassung von Gefangenen an die „Gefängniskultur“, also an die im Knast geltenden Normen. Kinder, die im Knast leben, sind den institutionellen Bedingungen dort ausgesetzt. Der Input für die Kinder, der Raum, in dem sie sich bewegen können, ist zu klein und zu reizarm. In manchen Knästen leben einige Kinder bis zu ihrer Schulpflicht, und es kommt immer wieder vor, dass Kinder, die die ersten Jahre im Knast aufgewachsen sind, eine Scheu vor offenen Räumen entwickeln und sich z. B. weigern, Türen zu öffnen oder zu schließen. Ab einem bestimmten Alter beginnen Kinder die Einschränkungen in ihrem Leben zu empfinden, und sie fangen an, die Fremdbestimmtheit der Mutter wahrzunehmen. Sie stellen Fragen („Warum kann ich meine Geschwister nur so selten sehen?“), wollen andere Kinder einladen usw. Manchmal wenden sich Kinder dann emotional den Wärterinnen zu. Kinder vereinsamen, da sie keine Möglichkeiten haben, andere Kinder kennenzulernen. Spontanität und Neugier, beides für die Entwicklung eines Kindes sehr wichtig, lernen sie nicht. Kinder sind im Knast auch einer sensorischen Deprivation (= Entzug von Sinneseindrücken) ausgesetzt und somit einer Form der Folter. In einem Artikel aus der Süddeutschen Zeitung über die MKA Stadelheim steht:
„Der Unterschied jedoch ist, dass diese Kinder manchmal zurückschrecken, wenn sie einen Mann sehen. Und dass sie weinen, wenn sie einen lauten Laubbläser hören.“
Und: „Was Leon und seine Krabbelfreunde außerdem spannend finden: die Hochsicherheitstransporte von Beate Zschäpe zum NSU-Prozess. Von den Fenstern ihrer Krippe haben sie einen prima Blick auf die Fahrzeugkolonne im Hof mit Blaulicht und martialisch uniformierten Beamten. Die Erzieherinnen stellen dann bunte Klötze unter die Gitter, damit die Kleinen besser sehen.“
7.
Besondere rechtliche Probleme von
Gefangenen ohne deutschen Pass
Anmerkung: Das folgende Kapitel stellt die Rechtslage Anfang 2015 dar. Geplant ist, dass alles im Aufenthaltsrecht viel schlimmer und beschissener für Menschen ohne EU-Pass wird, und zwar bald. Du musst dich also unbedingt nach der aktuellen Rechtslage informieren. Verlass dich nicht auf die folgenden Hinweise, die können nämlich ganz schnell veraltet sein. Am besten suchst du dir sofort eine Anwältin.
Du kannst auch versuchen, eine Rechtsberatung von Anwältinnen im Knast zu bekommen. Informiere dich in deinem Knast, ob und wann eine solche angeboten wird.
Gefangene, die keinen deutschen Pass haben, sind – auch wenn sie hier geboren sind – fast immer von einer doppelten Bestrafung bedroht. Euch kann es nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit passieren, dass die Ausländerbehörde eure Ausweisung und Abschiebung nach Entlassung beschließt. Da der Aufenthaltsstatus etwas enorm Wichtiges ist und es vor allem super schwierig ist, wenn man einmal ausgereist ist oder sogar abgeschoben wurde, wieder legal nach Deutschland einzureisen, macht es immer total Sinn, sich eine Anwältin zu suchen, am besten eine, die sich im Aufenthaltsrecht gut auskennt.
Dazu kommt, dass das Aufenthaltsrecht so kompliziert ist, mit verschiedensten Rechtsmitteln und Fristen, dass es fast unmöglich ist, sich selbst gegen die Ausländerbehörde zu wehren.
Wir wollen trotzdem kurz die rechtliche Lage darstellen, um euch die Möglichkeit zu geben, das Behördendeutsch der Ausländerbehörde zu verstehen.
Ihr habt auch im Knast das Recht, ein Aufenthaltsgesetz zu bekommen. Besorgt euch ein solches von den Sozialarbeiterinnen oder in der Bibliothek, da könnt ihr vieles – allerdings in komischer Sprache – nachlesen.
Wir unterscheiden im Folgenden zwischen EU-Bürgerinnen und Nicht-EU-Bürgerinnen, da es ganz andere aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gibt.
a) Gefangene mit EU-Pass
Ein EU-Pass verleiht dir in Deutschland in allen möglichen Bereichen relativ weitgehende Rechte. Eines davon ist die sogenannte Freizügigkeit – du darfst dich nämlich in der ganzen EU frei bewegen.
Möchte die BRD jemand loswerden, die einen EU-Pass hat, muss sie ihr diese „Freizügigkeit“ aberkennen.
Hierfür gibt es das Freizügigkeitsgesetz/EU. Grundsätzlich genießen EU-Bürgerinnen in allen Ländern der EU Freizügigkeit (§ 2 FreizügigG/EU).
Diese muss dann aberkannt werden. Rechtsgrundlage ist § 6 FreizügigG/EU.
Danach kann deine Freizügigkeit – also das Recht, sich in der ganzen EU aufzuhalten und auch zu wohnen – nur „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ aberkannt werden. In Absatz 2 steht, dass eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht genügt. Es muss eine „tatsächliche und schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Allgemeinheit berührt“.
Wann das angenommen wird, ist schwer zu sagen und immer unterschiedlich, jedenfalls aber nicht so leicht. Du solltest dich gegen die Aberkennung auf jeden Fall mit juristischen Mitteln und mit einer Anwältin wehren, denn du wirst in der Regel ganz gute Chancen haben.
b) Gefangene mit anderem Pass (nicht EU)
Gefangene, die nicht über eine EU-Staatsbürgerschaft verfügen, können „ausgewiesen“ werden. Die Entscheidung trifft die Ausländerbehörde. Rechtsgrundlage ist § 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dabei muss dein Aufenthalt in Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das heißt, dass dein Aufenthalt in Deutschland auch in der Zukunft eine Gefahr für diese Rechtsgüter bestehen muss. Wichtig ist dabei die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr der bisher begangenen Straftaten vorliegt. Da es sich hierbei um eine Prognoseentscheidung handelt, kann auch dein Verhalten im Knast eine Rolle spielen. Außerdem wird auch noch Ausweisungsinteresse des Staats mit deinem Bleibeinteresse abgewogen.
Das Ausweisungsinteresse der Behörde ist in § 53 AufenthG geregelt. Gem. § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt es besonders schwer, wenn du z. B. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wurdest oder dich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalt beteiligst oder dazu aufrufst.
Das Ausweisungsinteresse wiegt gem. § 53 Abs. 2 AufenthG schwer, wenn du wegen einer oder mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurdest oder wenn verlässlich feststeht, dass du mit Betäubungsmitteln gehandelt hast. Darüber hinaus liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn du harte Drogen konsumierst oder im Rahmen einer Sicherheitsbefragung oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben machst.
Demgegenüber steht dein Bleibeinteresse, das in § 55 AufenthG geregelt ist. Gem. § 55 Abs. 1 AufenthG wiegt es besonders schwer, wenn du eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland hast, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis hast und in Deutschland geboren wurdest oder wenn du als Minderjähriger hierhergezogen bist und dich seit 5 Jahren legal in Deutschland aufhältst. Außerdem hast du ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, wenn du mit einem Menschen verheiratet bist, der diese Voraussetzungen erfüllt und du selbst seit 5 Jahren legal in Deutschland lebst. Dasselbe gilt, wenn du mit einem Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit verheiratet bist oder ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit hast. Außerdem wenn du subsidiär schutzberechtigt bis oder einen bestimmten humanitären Aufenthaltstitel hast.
Das Bleibeinteresse ist gem. § 55 Abs. 2 AufenthG schwerwiegend, wenn du minderjährig bist und eine Aufenthaltserlaubnis hast, wenn du eine Aufenthaltserlaubnis hast und seit 5 Jahren legal in Deutschland lebst, wenn du sorgeberechtigt für einen minderjährigen Menschen bist, der legal in Deutschland lebt oder wenn das Wohl deines Kindes einer Ausweisung entgegensteht. Diese Gründe sind aber nicht abschließend, so dass auch andere Fakten ein schwerwiegendes Bleibeinteresse begründen können.
Nachdem festgestellt wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird das Ausweisungsinteresse mit deinem Bleibeinteresse abgewogen.
Die Ausweisung bedeutet gleichzeitig, dass ein beantragter Aufenthaltstitel abgelehnt wird. Außerdem wird dir damit gleichzeitig die Abschiebung angedroht, § 59 AufenthG, und meist eine Einreisesperre erteilt.
c) Gefangene ohne Pass, insbesondere ungeklärte Staatsangehörigkeit und staatenlose Palästinenserinnen
Hier gilt im Grundsatz das Gleiche wie für Menschen ohne EU-Pass. Eine Abschiebung kann nicht nur in das Land erfolgen, von dem du einen Pass hast, sondern auch in ein anderes Land, das bereit ist, dich aufzunehmen – für staatenlose Palästinenserinnen etwa Libanon oder Jordanien. Diese Länder nehmen Straftäterinnen oft auf, da sie hierfür von der EU großzügig Geldgeschenke erhalten – eine Art Korruption zwischen den Staaten ...
Du wirst dann regelmäßig aufgefordert, einen Pass zu beantragen oder ein sogenanntes Laissez-passer. Tust du das nicht von dir aus – was du auch nicht tun solltest –, versucht die Ausländerbehörde selbst mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen und einen Pass für dich zu bekommen.
Wie kannst du dagegen vorgehen:
Wehre dich unbedingt gegen alles. Du musst dann klar zum Ausdruck bringen, dass du alle Sachen angreifst. Gegen die Ausweisung, die Ablehnung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung musst du direkt klagen, gegen die Befristung der Wiedereinreise musst du an die Ausländerbehörde einen Widerspruch schreiben.
Wichtig: Suche dir eine Anwältin, wenn du nicht noch die Verteidigerin aus deinem Strafverfahren hast (und die sich im Aufenthaltsrecht ein bisschen auskennt) – es ist alles zu kompliziert, um allein zu gewinnen.
Fristen
Im Verwaltungsrecht, zu dem das Aufenthaltsrecht gehört, beträgt die Frist für Rechtsmittel fast immer einen Monat. Der Monat läuft, sobald du das Schreiben der Ausländerbehörde bekommen hast. Verlasse dich nicht darauf, dass du eine Übersetzung bekommen müsstest. Das ist nämlich oft nicht der Fall.
Wichtig: Schaffst du es nicht, innerhalb dieser Zeit Rechtsmittel einzulegen, wird die Entscheidung der Ausländerbehörde „bestandskräftig“. Du kannst dich dann – außer in Ausnahmefällen der Wiedereinsetzung – nicht mehr dagegen wehren.
Du musst zwei Dinge beachten:
Bekommst du ein Schreiben der Ausländerbehörde, in dem auf der ersten Seite irgendetwas fett markiert ist, nimm sofort zu deiner Anwältin Kontakt auf – ein Monat ist echt kurz, vor allem wenn man im Knast sitzt, muss man sich sehr beeilen.
Du kannst für das Aufenthaltsverfahren fast immer Prozesskostenhilfe (→Kapitel 25 Rechtsmittel in der Strafhaft) bekommen, so dass du auch ohne Geld eine Anwältin finden müsstest. Das kannst du dann mit dieser besprechen.
Hast du keine Anwältin, such dir eine Mitgefangene, die gut Deutsch spricht, und lies dir ganz hinten auf dem Brief die Rechtsmittelbelehrung durch.
Du musst dann gegen die Ausweisung direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben; eine Begründung kannst du noch nachreichen, wichtig ist, dass die Klage innerhalb dieses Monats beim Verwaltungsgericht ankommt.
Welches Verwaltungsgericht für dich zuständig ist und wie die Anschrift ist, kannst du bei den Sozialarbeiterinnen im Knast oder in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid erfahren.
Gleichzeitig musst du die aufschiebende Wirkung deiner Klage beantragen (beides in einem Brief).
Spätestens danach solltest du dich um eine Anwältin kümmern, da du alleine kaum eine Chance haben wirst. Am Ende dieses Kapitels haben wir ein Muster für deine Klage eingefügt.
Wie läuft das Ganze praktisch ab:
Das ist ganz unterschiedlich. Es kommt vor, dass die Ausländerbehörde für dich bereits ein Flugticket für den Tag deiner Entlassung kauft, dem Knast sagt, er soll Bescheid sagen, und dich dann direkt am Tor abholt und zum Flieger bringt.
In anderen Fällen kriegst du erstmal einen Bescheid der Ausländerbehörde, der aber nicht sofort umgesetzt („vollstreckt“) wird.
Du wirst dann erstmal aus der Haft entlassen und musst bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Wenn du nicht – z. B. durch ein Flugticket – nachweisen kannst, dass du vorhast, freiwillig auszureisen, können die deinen Pass behalten.
Die beschließen dann deine Abschiebung, holen dich dafür meist morgens ganz früh von zu Hause ab; du kannst auch in Abschiebehaft genommen werden.
Schließlich kann dir auch ein Teil der Strafe erlassen werden, du kannst also früher rausgelassen werden, wenn du dafür sofort die BRD verlässt, § 456a StPO. Das wird aber in der Praxis frühestens ab der Hälfte der Strafe gemacht.
Abschiebehaft
Die „Abschiebehaft“ ist dazu da, zu garantieren, dass die Ausländerin, die der Staat loswerden will, auch tatsächlich abgeschoben werden kann. Sehr oft kommt man direkt aus der U-Haft oder Strafhaft in die Abschiebehaft. In vielen Fällen diente jedoch die Festnahme allein dem Zweck, dich in Abschiebehaft zu nehmen. Die Ausländerbehörden legen es dabei darauf an, ihre Opfer zu überraschen und damit zu verhindern, dass sie sich eine Anwältin nehmen und rechtlich gegen die drohende Abschiebung vorgehen.
Die Bedingungen in der Abschiebehaft sind nicht durch so viele Vorschriften und Gesetze geregelt wie in der Strafhaft. So kannst du z. B. zu bestimmten Zeiten am Tage nach draußen telefonieren, auch kannst du angerufen werden. Die Aufseherinnen müssen dir Bescheid geben, dass ein Telefonat für dich angekommen ist und von wem. Besuch ist zu allen Besuchszeiten und ohne Besuchsschein möglich. Die weniger rechtlich geregelte Situation in der Abschiebehaft hat aber auch zur Folge, dass die Willkür der Schließerinnen sehr groß und schwer von draußen zu kontrollieren ist.
Es gibt drei wichtige Regeln für dich:
1. Du musst so schnell wie möglich Leute von draußen über deine Festnahme informieren, Verwandte, eine Anwältin, von der du auch hoffen kannst, dass sie sofort etwas für deine Freilassung unternimmt. Kennst du so eine nicht, dann musst du eine der Unterstützerinnengruppen anrufen, egal wie spät oder früh es ist.
Es kann passieren, dass die Polizei dich mit der nächsten Maschine abschiebt. Das ist schon oft vorgekommen. Die Polizei plant die Abschiebung so, dass eben wenig Zeit bleibt, um deine Abschiebung doch noch zu verhindern. Trotzdem versuche es, wenn du nicht abgeschoben werden willst.
2. Du unterschreibst erst einmal gar nichts. Sie werden versuchen – besonders wenn es noch rechtliche Möglichkeiten gibt, deine Abschiebung zu verhindern, wovon du vielleicht selbst nichts weißt – dir eine „freiwillige“ Rückkehr aufzuschwatzen. Sie locken damit, dass es keine zwangsweise Abschiebung gibt, wenn du unterschreibst. Da lügen sie immer. Ob „freiwillig“ oder nicht, du wirst sowieso von der Polizei zum Flughafen gebracht und deinen Pass bekommst du auch nicht vorher in die Hand.
Sie lügen dir alles Mögliche vor: „Du kannst sonst sowieso nicht raus ... abgeschoben wirst du sowieso ... das hat Nachteile für dich, wenn du nicht unterschreibst ...“ – na ja, immer etwas Neues, wenn ihre alten Praktiken draußen bekannt sind.
Verlange immer eine Übersetzerin, traue ihr auch nicht einfach so, schließlich wird sie von diesem Staat bezahlt und tut ihre Pflicht. Wenn sie dich in ein Gespräch verwickeln, macht die Übersetzerin ein Protokoll. Verlange dann das Protokoll in deiner Sprache und in doppelter Ausfertigung, auf ein Exemplar musst du dann bestehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sie oft Protokolle anfertigen, in denen du dich nicht wiedererkennst.
3. Am besten nimmst du am Tage deiner Verhaftung und auch am nächsten Morgen keine Nahrung zu dir, die dir die Beamtinnen geben. Wenn sie eine schnelle Abschiebung planen, mischen sie dir eventuell Beruhigungsmittel unter das Essen; nimm auch keine Medikamente von ihnen! Deine Ruhigstellung soll die Sicherheit im Flugzeug garantieren, denn Pilotinnen nehmen keine Passagiere mit, wenn zu befürchten ist, dass sie sich heftig im Flugzeug wehren. Wenn sie sich wehren, dann werden sie nach der nächsten Zwischenlandung nicht mehr weiter mitgenommen. Oft stellen Geflüchtete dann am Ort der Zwischenlandung einen Asylfolgeantrag, was die Polizei natürlich verhindern will.
Haben sie dich verhaftet und du hast keinen gültigen Pass, dann werden sie dich oft nicht so schnell los. Du weißt aber nicht, ob sie ein „Laissez-passer“ für dich vorbereitet haben. Das kommt auch oft vor. Also verlass dich nicht darauf, dass du viel Zeit hast, deine Freilassung zu organisieren.
Warst du vorher in Strafhaft – je nachdem, wie lange –, ist dein Pass oft auch abgelaufen. Auch hier kann die Polizei für ein „Laissez-passer“ vorgesorgt haben. Ist das nicht der Fall, müssen sie dich freilassen, wenn du draußen einen festen Wohnsitz angeben kannst. Dann können sie dich nicht mehr wegen „Fluchtgefahr“ festhalten.
Am wichtigsten ist, dass sofort nach deiner Festnahme eine „einstweilige Anordnung“ nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an das Verwaltungsgericht rausgeht. Diese Anweisung soll der Polizei untersagen abzuschieben, bis
Diese „einstweilige Anordnung“ schreibt am besten eine Anwältin, die auch Unterstützerinnengruppen einschalten. Schreibe sie nur dann selbst, wenn du niemanden draußen erreichen kannst. Du musst davon ausgehen, dass die Polizistinnen sich nicht beeilen werden, deinen Antrag so schnell wie nötig an das Gericht weiterzuleiten. Das haben wir noch nie erlebt, dass sie wirklich etwas für euch tun!
Und so sieht der Antrag auf „einstweilige Anordnung“ dann etwa aus:
Name ...
Adresse ...
An das
Verwaltungsgericht (Ort)
Anschrift
Antrag gemäß § 123 VWGO
des
(Name)
(Geburtsdatum)
(Anschrift)
gegen
das Land ..., vertreten durch (Anschrift der zuständigen Ausländerbehörde)
wegen Abschiebung
Hiermit beantrage ich, die Abschiebung (wenn bekannt, Datum der Ausreiseaufforderung angeben, z. B. aus dem Bescheid der Ausländerbehörde vom ...) im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen bzw. der Ausländerbehörde einstweilen zu untersagen, mich abzuschieben.
Begründung:
An dieser Stelle musst du Gründe dafür angeben, warum es für dich ungeheuer wichtig ist, in der BRD zu bleiben – warum du nicht in dein Heimatland abgeschoben werden willst, dazu kommen einige mögliche Gründe weiter unten. Wir haben eine Liste von „Lebensumständen“ aufgestellt, die du durchgehen solltest, ob etwas davon auch auf dich zutrifft, du also damit argumentieren kannst, oder ob es etwas Ähnliches in deinem Leben gibt, was du anführen könntest:
Wichtig ist bei all diesen Argumenten folgende Vorgehensweise: Du schilderst erst einmal lang und breit die Situation, z. B.:
Seit dem ... studiere ich dort und dort. Bis jetzt habe ich über die Hälfte meines Studiums absolviert usw.
Dann erst, was du daraus folgerst:
Durch eine Ausweisung wäre es mir unmöglich, das Studium in der Weise zu Ende zu führen, wie ich es bisher vorgehabt habe.
Schildere deine Situation, wenn du in dein Heimatland abgeschoben würdest. Du musst möglichst glaubhaft machen, dass dir die schlimmsten Repressalien drohen. Das gelingt dir am besten, wenn du Beispiele von politischer Verfolgung von Verwandten, dir politisch nahestehenden Personen, eigene Erlebnisse dieser Art nennen kannst. Grundsätzlich ist es immer am besten, wenn du die Begründung der Ausweisungsverfügung widerlegen kannst. Für den Fall, dass die Ausweisungsverfügung damit begründet wird, dass du in einer politischen Gruppe mitarbeitest, schreibst du:
Grundsätzlich ist nach § 1 Abs. 1 Vereinsgesetz in Zusammenhang mit Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 sowie 5 Abs. 1 Grundgesetz aus den obersten und für alle staatlichen Maßnahmen gültigen Grundsätzen der Verfassung ableitbar, dass auch das Vereinigungsrecht Ausländerinnen garantiert ist und trotz des redaktionellen Vergessens der Ausländerinnen in der Verfassung in Artikel 8 Abs. 1; 9 Abs. 1 Grundgesetz die politische Betätigung von Ausländerinnen in der Bundesrepublik verfassungsgemäß ist.
Du kannst vielleicht weiter argumentieren, dass die Gruppe, in der du gearbeitet hast, nicht verboten ist, legale Arbeit macht usw.
Schreibe:
Das öffentliche Interesse wird durch meine Anwesenheit in der BRD während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht beeinträchtigt.
Du solltest hier sagen, was du weiter in der BRD zu tun gedenkst, wenn das günstig für dich auslegbar ist. Für den Fall, dass parallel ein Asylantrag läuft:
Im Falle der sofortigen Ausweisung wäre die Gefahr und geradezu Sicherheit der endgültigen Rechtsvereitelung gegeben. Im Falle der Abschiebung ist es mir unmöglich, (aus finanziellen Gründen, weil ich inhaftiert werde) das Asylverfahren weiter zu betreiben.
Wenn es stimmt, dann füge hinzu:
Ich habe nie versucht, unter Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften mir in der BRD einen Aufenthalt sowie eine Arbeitserlaubnis zu erschleichen.
Unterschrift nicht vergessen!
Asylantrag
Eine andere rechtliche Möglichkeit, eine Abschiebung oder auch eine Auslieferung zu verhindern, kann ein Antrag auf Asyl sein.
1. Erster Asylantrag
Wenn du in Haft bist, kannst du den Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) direkt stellen. Hierfür musst du einen Brief an das BaMF schicken. Die Adresse lautet: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg. In diesem Brief musst du schreiben, dass du beantragst:
Du musst in diesem Brief außerdem deine Personalien und dein Herkunftsland (= das Land, aus dem du kommst) angeben. Wichtig ist auch, dass du den Brief unterschreibst.
Das BaMF muss dich in einem Erstverfahren grundsätzlich anhören, um die Gründe deiner Flucht zu erfahren. Da dies nicht möglich ist, wenn du in Strafhaft bist, musst du deine Gründe schriftlich erklären. Achte dabei darauf, dass du alle deine Gründe aufschreibst. Die Gründe für eine Flucht können vielfältig sein. Sie reichen beispielsweise von politischer Verfolgung bis hin zu einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die im Herkunftsland nicht behandelt oder deren Behandlung nicht finanziert werden kann. Es ist sinnvoll, wenn du deine Fluchtgeschichte mit Zeitungsartikeln, Berichten von Nichtregierungsorganisationen/Initiativgruppen (Adressteil) oder/und Attesten belegen kannst.
Nach Stellung des Asylantrags bekommst du eine Aufenthaltsgestattung.
Es ist sinnvoll, dass du dich während des Asylverfahrens von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lässt. Du hast das Recht, mit deiner Rechtsanwältin, Familienangehörigen oder auch Konsularbehörden (aber Achtung: Wenn du aus politischen Gründen geflohen bist, helfen dir diese sicher nicht!) zu sprechen. Außerdem ist eine politische Schützenhilfe durch Gruppen oder Organisationen wie Amnesty International wichtig. Den Mitarbeiterinnen dieser Organisationen soll durch das Gefängnis gestattet werden, dich zu besuchen – aber nur wenn du das möchtest.
Leider bedeutet die Stellung eines Asylantrages nicht, dass du sofort aus dem Gefängnis entlassen wirst. Die Abschiebehaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des BaMF, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags. Der Asylantrag hilft dir leider nicht, wenn das BaMF entscheidet, dass dein Antrag unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist.
2. Dublin-Verfahren
Du wirst leider auch nicht aus dem Gefängnis entlassen, wenn das BaMF nach Stellung des Asylantrags feststellt, dass ein anderes europäisches Land für dein Asylverfahren zuständig ist. Das ist häufig der Fall, wenn du durch dieses Land nach Europa eingereist bist (z. B. Italien oder Polen) und in dem Land Fingerabdrücke abgeben musstest. Dabei ist es egal, ob du in diesem Land einen Asylantrag gestellt hast oder nur durchgereist bist. In diesem Fall leitet das BaMF ein sogenanntes Dublin-Verfahren ein und wird deinen Asylantrag als unzulässig ablehnen. Dagegen kannst du eine Klage und einen Eilantrag einreichen.
Die Tatsache, dass du aus einem anderen europäischen Land nach Deutschland eingereist bist, ist seit kurzem ein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr. Gleiches gilt insbesondere auch, wenn du mit Hilfe einer Schleuserin eingereist bist, der du Geld bezahlt hast. In diesen Fällen kann eine Haft leichter begründet werden.
3. Zweit- oder Folgeverfahren
Wenn du in Deutschland bereits ein Asylverfahren negativ durchlaufen hast, bekommst du bei deinem neuen Asylverfahren keine Aufenthaltsgestattung mehr, sondern eine Duldung. Bei den sogenannten Folge- oder Zweitverfahren prüft das BaMF zunächst, ob im Vergleich zu deinem Erstverfahren neue Fluchtgründe vorliegen. Erst wenn neue Gründe vorliegen, wird dein Antrag inhaltlich geprüft. Schwere gesundheitliche Probleme, die in deinem Herkunftsland nicht behandelt werden können, kannst du immer geltend machen.
4. Übriges
Wenn du in Abschiebehaft bist, achte darauf, dass du in einem Gefängnis bist, in dem nur Personen sind, die in Abschiebehaft sind. Sollten auch Personen vor Ort sein, die im Gefängnis sind, weil sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, müssen die Behörden dich in ein anderes Gefängnis oder in einen anderen Gefängnisteil verlegen, da Abschiebehaft und Strafhaft getrennt voneinander vollzogen werden müssen. Solltest du mit deiner Familie inhaftiert werden, habt ihr einen Anspruch darauf, zusammen und getrennt von anderen Personen untergebracht zu werden.
Fristen im Ausländerrecht – Im Einzelnen gelten folgende Fristen:
Ausweisung:
Bist du von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden, musst du innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Ausweisung bei der Ausländerbehörde einlegen. Wird dein Widerspruch von der Widerspruchsbehörde verworfen, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Sofort vollziehbare Ausweisung oder Entziehung der Aufenthaltserlaubnis:
Bist du von der Ausländerbehörde ausgewiesen worden und hat die Ausländerbehörde die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt oder ist dir die Aufenthaltserlaubnis entzogen worden, so musst du innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Ausländerbehörde einlegen. Der Widerspruch allein stellt aber in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung her, d. h., dass die Maßnahme vollzogen werden kann, obwohl über deinen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Um dies zu verhindern, also um die aufschiebende Wirkung herzustellen, muss möglichst schnell eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Da die Maßnahme vollzogen werden kann, solange der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht gestellt wurde, empfiehlt es sich in diesem Fall immer, möglichst keinen Tag zu verlieren, sondern so schnell wie möglich Widerspruch einzulegen und eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Wird der Widerspruch von der Widerspruchsbehörde verworfen, so gelten wieder die gleichen Fristen. Du musst innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und, da auch diese allein keine aufschiebende Wirkung herstellt, möglichst sofort einen Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht stellen.
Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich
unbegründet
Hast du einen Asylantrag gestellt und ist dieser entweder von der Ausländerbehörde als unbeachtlich oder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. In dem Bescheid, den du von der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt bekommen hast, ist aber nicht nur beschrieben worden, dass dein Asylantrag abgelehnt wird, sondern es wird auch angesprochen, dass du zur Ausreise verpflichtet bist, und dir wird die Abschiebung angedroht. Da deine Klage vor dem Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung herstellt, ist es unbedingt erforderlich, dass du innerhalb von nur einer Woche!!! (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 Asylverfahrensgesetz) gegen die Abschiebungsandrohung eine einstweilige Anordnung vor dem Verwaltungsgericht beantragst (§ 80 Abs. 5 oder § 123 VWGO).
Ablehnung des Asylantrages als unbegründet
Wird dein Asylantrag vom Bundesamt als unbegründet abgelehnt, so musst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Diese Klage reicht, um die aufschiebende Wirkung herzustellen, d. h., bis zur Entscheidung des Gerichts kannst du nicht abgeschoben werden.
Muster: Rechtsschutz gegen die Ausweisung:
Frau xy ./. Land BerlinDatum
Geschäftszeichen der Ausländerbehörde:
Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
der Frau xy, Adresse,
Klägerin und Antragstellerin,
g e g e n
das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Abteilung IV – Ausländerbehörde,
Beklagte und Antragsgegnerin,
wegen Ausweisung und Verlängerung Aufenthaltserlaubnis
vorläufiger Streitwert: 12.500 €.
Hiermit erhebe ich Klage und beantrage,
1. den Bescheid der Beklagten vom xx.xx.20xx, zugestellt am xx.xx.20xx, aufzuheben;
2. die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern;
3. der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen; eine Prozessbevollmächtigte wird noch benannt werden;
4. die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge und Gewährung von Akteneinsicht.
Ferner beantrage ich,
5. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen,
6. hilfsweise, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen.
Antrags- und Klagebegründung werden nach Akteneinsicht erfolgen.
Kopien des Bescheides sind beigefügt.
Die Prozesskostenhilfeunterlagen werden nachgereicht.
Das Gericht wird gebeten, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass es davon ausgeht, dass die Antragstellerin nicht vor einer gerichtlichen Entscheidung abgeschoben wird.
Unterschrift
– – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –
Muster: Widerspruch
An die
Ausländerbehörde x
Adr.Datum
Aufenthaltsrechtliche Angelegenheit von Frau x.x, geb. xx.xx.19xx, Staatsangehörigkeit x
Geschäftszeichen:
Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom xx.xx.20xx, zugestellt am xx.xx.20xx, Widerspruch
ein, soweit darin die Sperrwirkung der Ausweisung und der beabsichtigten Abschiebung festgelegt wurde.
Eine Widerspruchsbegründung erfolgt nach Akteneinsicht, die hiermit zugleich beantragt wird.
Unterschrift
8.
Sicherheit, Ordnung und Disziplin
Um diese höchsten Werte des Strafvollzugs zu schützen, steht dem Knast ein ganzes Arsenal von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Den gleichen Zweck verfolgen aber auch die „Vergünstigungen“ und „Lockerungen“, die jedes Mal eine weitere Bestrafungsandrohung beinhalten: den Entzug der Vergünstigung. Es soll damit verhindert werden, dass du den Eindruck bekommst, du hättest nichts mehr zu verlieren. Dieses System der Wechselbäder – mal geben, mal nehmen – lässt den strafenden Charakter kaum noch durchschauen. Die Wirkung ist jedoch umso durchschlagender.
8.1. Hausstrafen
Theoretisch können Hausstrafen oder Disziplinarmaßnahmen, wie sie nach den Strafvollzugsgesetzen heute heißen, bei jedem „schuldhaften Verstoß“ gegen eine „Pflicht“ aus dem Strafvollzugsgesetz oder der Hausordnung von der zuständigen Bediensteten verhängt werden. Das bedeutet, dass fast alles bestraft werden kann, was du machst oder nicht machst, denn es gibt Hausordnungen, die einfach alles verlangen oder verbieten. Du bekommst noch am gleichen Tag eine Durchschrift, in der dein Vergehen aufgeführt ist, und man gibt dir 24 Stunden Zeit, dich schriftlich dazu zu äußern. Es kann aber auch so laufen, dass du von der Sicherheitsabteilung zu dem Vorwurf befragt wirst und dort eine Aussage machen sollst. Nach § 81 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz NRW (StVollzG NRW) sind die Gefangenen darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht äußern müssen. Auch falls du nicht belehrt wirst, denke dran, dass du nichts sagen musst.
Wann man nun tatsächlich mit welcher Strafe rechnen muss, ist so verschieden, dass man es hier nicht allgemeingültig darstellen kann. Du musst dich gleich am Anfang über die Hausstrafenpraxis „deines“ Knastes bei deinen Mitgefangenen erkundigen. Denn die Hausstrafenpraxis ist abhängig von dem Bundesland, in dem du eingesperrt bist, von der Anstaltsleitung, der einzelnen Beamtin, die ja erstmal eine Meldung machen muss, bevor alles ins Rollen kommt. Sie hängt aber auch von dem Klima unter den Gefangenen ab: Es gibt überall erkämpfte „Gewohnheitsrechte“, aber wenn das Klima unter euch schlecht ist, dann werden auch die „Gewohnheitsrechte“ streng nach Vorschrift bestraft.
Leider hängt die Strafe auch davon ab, welche Position die betroffene Gefangene hat. Die Freundinnen der Beamtinnen werden natürlich oft verschont. Aber unter Umständen auch die Gefangene, die sich auf eine Art zu wehren weiß, die den Beamtinnen Arbeit macht (z. B. schriftliche Arbeit). Am schlimmsten trifft es die einsamen, hilflosen und wehrlosen Gefangenen (vor allem die Personen ohne deutschen Pass), wenn sich ihre Mitgefangenen nicht für sie einsetzen. Es mag bisweilen gelingen, eine Beamtin davon zu überzeugen, dass es auch in ihrem eigenen Interesse ist, eine Meldung zu unterlassen. Vor allem die unsicheren Beamtinnen und diejenigen, die ihre Ruhe haben wollen, überlegen es sich dreimal, ob sie eine Meldung machen wollen, wenn sie neben dem schriftlichen Aufwand auch noch damit rechnen müssen, es von vielen Gefangenen auf ihre Art heimgezahlt zu bekommen.
Das „Hausstrafenverfahren“
Kommt es nun doch zur Meldung, so entscheidet sowohl in der Strafhaft als auch in U-Haft die Anstaltsleitung über Art und Höhe der Hausstrafe. In „schwerwiegenden Fällen“ wird eine Art Strafkonferenz einberufen, die dann nach dem Muster einer Gerichtsverhandlung vorgeht. Der Sachverhalt wird ermittelt und die Gefangene darf sich dazu äußern (vgl. § 81 StVollzG NRW bzw. für U-Haft § 46 Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW (UVollzG NRW)). Die Ermittlungen und die Anhörung der beschuldigten Gefangenen darf die Anstaltsleitung einer Bediensteten übertragen; nicht aber derjenigen, gegen die die Gefangene angeblich „pflichtwidrig“ gehandelt hat (häufig gibt es eine Sicherheitsabteilung, deren Leiterin früher eine ganz „normale“ Bedienstete war, aber mittlerweile befördert wurde). Falls wegen des Verstoßes, um den es geht, der Verdacht besteht, dass du eine Straftat begangen hast, wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die dann genauso gegen dich ermittelt wie gegen Leute draußen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich bei der Anhörung zu verhalten:
Es steht der Anstaltsleitung immer frei, dich nicht zu bestrafen (sie muss auch nicht jede Straftat der Staatsanwaltschaft melden – jedenfalls tut sie das nicht immer). Jede Strafe, die sie verhängt, steht in ihrem Ermessen. Es stimmt nicht, wenn sie sagt: „Es tut mir ja leid, aber Ihr Verhalten zwingt mich nach dem Gesetz dazu.“, denn das Gesetz spricht nur von „kann“.
Tipp: Bei einem schweren Verstoß kannst du darauf bestehen, dass dir eine Verteidigerin beigeordnet wird. Bei einem schweren Vergehen kann es durchaus wichtig sein, denn auch wenn die Strafe gering ausfällt, so „läuft dieses Vergehen dir deine ganze Haftzeit hinterher“. Ist dies der Fall, ist es ratsam, erstmal gar nichts zu dem Vorwurf zu sagen.
Tipp: Wenn es dir so vorkommt, dass eine Bedienstete dich immer provoziert, ihr euch öfter streitet, beantrage ein Dreiergespräch (Bedienstete, die Bereichsleitung und du). Dann versuche, deine Problematik schlicht und ruhig vorzutragen. Das kann auch für später helfen, falls es zu richtigen Zusammenstößen mit dieser Bediensteten kommt, du kannst dann darauf verweisen, dass du bereits die Initiative ergriffen hattest, um dieses Problem vorher schon zu lösen.
Welche Strafen gibt es in der Strafhaft?
Das StVollzG NRW bietet in § 80 Abs. 1 der Anstaltsleitung verschiedene Arten von Disziplinarmaßnahmen an. In vielen Fällen können die Auswirkungen dieser Strafen für die Einzelne kollektiv aufgefangen werden:
Man bekommt ihn nicht unmittelbar zu spüren. Er wandert zu den Akten und wird später mal zur Beurteilung deiner „Führung“ wieder ausgegraben.
Hier kann man die Betroffenen, denen diese Disziplinarmaßnahme reingedrückt wurde, am eigenen Einkauf beteiligen. Je mehr Gefangene mitmachen, desto leichter fällt es. Sinnvoll ist hier auch, einen Fond für Tabak und anderes für „Einkaufsgesperrte“ einzurichten.
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden (§ 80 Abs. 2 StVollzG NRW). Wann eine schwere Verfehlung vorliegt, entscheidet natürlich die Anstaltsleitung.
Möglich ist auch die Kombination mehrerer dieser Strafarten (§ 80 Abs. 3 StVollzG NRW). Dabei soll sich die Strafe an der Art des Verstoßes orientieren.
Welche Strafen gibt es in der U-Haft?
In der U-Haft sind die Disziplinarmaßnahmen ähnlich, gehen aber noch weiter als in der Strafhaft, z. B. Entzug der Erlaubnis, Gegenstände aus der „Habe“ in der Zelle zu haben.
Hier wird nicht selten durch Versorgung mit Lesematerial durch Mitgefangene Abhilfe geschaffen. Bisweilen bekommt man durch das Zellenfenster oder sogar durch die Zellenwand auch noch was vom Radioprogramm mit. Noch einfacher ist es in der Gemeinschaftszelle.
Möglich ist auch hier die Kombination mehrerer dieser Strafarten (§ 45 Abs. 3 UVollzG NRW). Dabei soll sich in den Fällen der Nr. 3 bis 6 die Strafe an der Art des Verstoßes orientieren: Z. B. wer mit Büchern nach Beamtinnen wirft, muss wohl mit einer Büchersperre rechnen. Und wer absichtlich eine Werksmaschine kaputt macht (und dabei erwischt wird), wird wohl eine Arbeitssperre bekommen. Sie kann aber zusätzlich mit anderen Disziplinarmaßnahmen bestraft werden.
Sowohl bei Straf- als auch bei U-Haft gilt, dass Arrest nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden darf (§ 80 Abs. 2 StVollzG NRW bzw. § 46 Abs. 3 UVollzG NRW).
Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen
Grundsätzlich ist es so, dass die Maßnahmen sofort vollstreckt werden. Also wenn du dich gegen eine solche wehren willst, kann es passieren, dass dein Antrag so lange nicht bearbeitet wird, bis die Diszi schon wieder vorbei und erledigt ist. Wenn dir dann im Nachhinein bescheinigt wird, dass du Recht hattest, dann sind das nur noch schöne Worte. Allerdings: Ganz umsonst wird es nicht sein, weil es sich in Zukunft schon positiv auswirken kann, dass du im Recht und die im Unrecht waren. In der Strafhaft gilt außerdem § 82 Abs. 1 StVollzG NRW, wonach die Vollstreckung der Maßnahme auszusetzen ist, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Passage kann dir dabei helfen, dass erstmal über deine Einwände entschieden werden muss, bevor die Maßnahme vollzogen wird. Wie du dich rechtlich wehren kannst →Kapitel 23 Rechtsmittel in U-Haft und Kapitel 24 Rechtsmittel in Strafhaft.
8.2. „Zwangs- und Sicherheits-
maßnahmen“
Neben den „regulären“ Bestrafungen gibt es im Knast Bestrafungen, die als „Sicherheitsmaßnahmen“ – sogar als Sicherung für dich selbst – und als „Zwangsmittel“ bezeichnet werden. Dazu kann es zu im Gesetz nicht vorgesehenen Übergriffen einzelner Beamtinnen kommen, von denen immer wieder berichtet wird. Für die Beamtinnen hat diese Art von Bestrafungen den Vorteil, dass die Bestrafungen auf der Stelle vollstreckt werden können und somit das umständliche Hausstrafenverfahren erspart bleibt.
Zellenrazzia
Eine besonders unangenehme Form der Kontrolle ist die häufige oder dauernde Durchsuchung deiner Zelle, deiner Kleidung und die Untersuchung deines Körpers auf eventuell verborgene Gegenstände. Diese von dir abverlangte Auslieferung deiner persönlichen Sachen, deiner Briefe und Aufzeichnungen und all dessen, woran du hängst, und sogar deines Körpers (nur vom medizinischen Dienst) zur Kontrolle, ist eine einschneidende Missachtung der Humanität und der Menschenrechte. In der Form, wie diese Kontrollen vor sich gehen, machen sie jede, die sich als Bewacherin daran beteiligt, zu einer Person mit einer ziemlich eigenartigen Beziehung zu anderen Menschen. Was man tun kann: Immer darauf vorbereitet sein. Ruhig bleiben. Wenn man es mit Bediensteten zu tun hat, die noch ansprechbar sind, ohne dass sie gleich losschlagen, ihnen vielleicht verständlich machen, was für eine fragwürdige Beschäftigung das ist.
Tipp für muslimische Gefangene: Du hast die Möglichkeit, dich auf Art. 4 Abs. 1 GG bei körperlicher Kontrolle/Entkleidung zu berufen. Dies verbietet grundsätzlich eine Entkleidung, wenn eine islamische Gefangene sie aus religiösen Gründen ablehnt (OLG Koblenz in: NStZ 1986, 238). Es kann sein, dass sich Bedienstete nicht daran halten. In einem bekannten Fall wurde mit „Bunker“ gedroht und die eingelegte gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit abgelehnt mit der Begründung, dass in dem Moment die Sicherheit und Ordnung Vorrang gehabt habe. Du solltest dennoch damit argumentieren und dich gegen solche Maßnahmen, die deiner Religion widersprechen, wehren. Sollte man dich regelmäßig (z. B. nach Besuchen) zum Ausziehen zwingen, beantrage erstmal bei der Anstaltsleitung (falls sie es nicht selbst verfügt hat, denn dann kannst du dich gleich ans Gericht wenden mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung →Kapitel 24 Rechtsmittel in Strafhaft), dass dies unterlassen wird, und verlange – für den Fall, dass das nicht unterlassen wird – eine schriftliche Anordnung, in der die ernsthaften Gründe für die Maßnahme aufgeführt sind. Liegen keine ernsthaften Gründe vor, darf man dich nicht entkleiden. Ein pauschaler Verweis auf die Sicherheit und Ordnung sollte hier nicht ausreichen. Die müssen schon darlegen, warum gerade bei dir in dieser Situation – hier: nach Besuchen – eine Gefahr besteht.
Besondere Kennzeichnung bei bestimmten Gefangenen
In vielen Knästen werden Zellentüren gekennzeichnet, damit gleich jede sehen kann, weshalb du im Knast sitzt. Die verschiedenen Kennzeichnungen sollen zeigen, dass besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf dich einzuhalten sind, z. B. kann das so aussehen, dass ein schwarzer Punkt an deine Tür geklebt wird, wenn du wegen einer Tat im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität verurteilt wurdest oder deshalb gegen dich ein Verfahren läuft. Dann unterliegst du besonderen Beschränkungen, und es wird speziell darauf geachtet, dass du nicht dealst o. Ä. anstellst. Es besteht dann also ein Generalverdacht gegen dich. Ist dies der Fall, dann steckt dahinter eine Sicherungsverfügung/Haftstatut, die das Gericht in Bezug auf dich getroffen hat. Die kannst du angreifen →Kapitel 23 Rechtsmittel in U-Haft und Kapitel 24 Rechtsmittel in Strafhaft.
Hand zu Hand
Das bedeutet, dass du dich nicht allein durch den Knast bewegen darfst. Du wirst also überall abgeholt und hingebracht. Diese Sicherungsverfügung kann angeordnet werden, wenn angenommen wird, dass du eine Gefahr darstellst. Auch hiergegen kannst du dich rechtlich wehren →Kapitel 23 Rechtsmittel in U-Haft und Kapitel 24 Rechtsmittel in Strafhaft.
Im Bunker (BGH „besonders gesicherter Haftraum“)
Der Bunker (in dem der Arrest vollzogen wird) ist darauf gerichtet, jeden körperlichen Widerstand zu brechen. Du bist in einer Situation der hoffnungslosen körperlichen Unterlegenheit. In einer solchen Situation kann dir nur helfen, dich auf einer anderen Ebene zu wehren statt auf der Ebene, die sie von dir erwarten. Sie erwarten, dass du um dich schlägst. Viele Gefangene haben den Eindruck, dass genau das erreicht werden soll. Weil sie sich dann an dir abreagieren können. Du bist ihre Gelegenheit, mal wieder ihre ganze aufgestaute Unzufriedenheit und ihre unklaren Ängste loszuwerden, so der Eindruck von vielen. So sehr sie das wollen, so sehr musst du dich anders verhalten, als sie es wollen: Mach alles, was sie von dir verlangen. Wenn es nicht zu vermeiden ist, mit ihnen zu reden, sprich im normalsten, unverfänglichsten Ton mit ihnen. Wenn sie weg sind und du allein bist, richte dich da ein, wo sie dich hingebracht haben. Im Bunker erwartet dich entweder ein Betonbett oder du kannst dich auf eine Matratze am Boden legen. Das ist alles. Sie haben dir alles abgenommen. Du hast nur noch dich. Du hörst nichts mehr, du siehst nichts, dir ist zu warm oder eiskalt, es gibt zu wenig Luft oder der Ventilator pumpt in einem qualvollen Wechsel Heißluft und Kaltluft. Erfahrene Bewohnerinnen des Bunkers beginnen mit dem Auf- und Abgehen von einer Wand zur andern. Das Auf und Ab, dieser ewige Gang der Gefangenen, ist eine gewisse Entladung deiner Unruhe und Angst. Die körperliche Regelmäßigkeit wirkt wie ein Pendel, an dessen Gleichtakt man sich beruhigen kann. Es drängt die innere Unruhe nach außen. Man kann natürlich auch zwischendurch gymnastische Übungen machen. Auch die im medizinischen Teil beschriebenen Entspannungsübungen kannst du ausprobieren → Kapitel 13 Wie mensch im Knast gesund bleiben kann.
Ein Bericht einer Gefangenen:
„Der Bunker scheint dir dicht wie ein Tresor. Es kommt dir vor, als würdest du keine Luft mehr bekommen. Das kommt von der mit Absicht hochgeschraubten Temperatur. Der Bunker ist jedoch nie so dicht abgeschlossen, dass tatsächlich kein Sauerstoff mehr eindringen kann. Ersticken kannst du nicht. Im Bunker hat man nichts als sich selbst – sich als Körper und als Gedanke, Phantasie. Es ist nichts mehr anderes da, mit dem man etwas anfangen könnte. „Tun“ kannst du eigentlich nichts. Was du tun könntest, ist meistens falsch – ein Akt der Verzweiflung, der zur Folge hätte, dass sie dich dann mit Spritzen traktieren oder noch mehr foltern. Du kannst dich nur zurückziehen auf deine Gedanken und deine Phantasie, auf dein inneres Leben, das vom Bunker und der darin praktizierten Folter (Spritzen, Prügel, Erhitzung und Auskühlung, Luftentzug, Schlafentzug) nicht gebrochen werden kann. Der Bunker zieht wie ein Sumpf den Körper bei jeder seiner Bewegungen mehr in die Tiefe. Jeder Schrei, jede Auflehnung bringt dich mehr in Gefahr. Aber doch ist der Bunker nicht wirksam gegen Logik, Gedanken, Phantasie, Erinnerung. Das bedeutet, dass er gegenüber deinem Körper ungeheuer stark ist und er dich erdrücken kann. Gegenüber deinem Geist ist er dagegen schwach und du kannst damit seine Gewalt auf dich durchbrechen. Sprich in Gedanken mit dir selbst. Erkläre dir wie einer Fremden deine Lage. Betrachte sie wie von oben. Versuche sie zu analysieren. Der innere Monolog kann dich beruhigen und – wenn er deutlich genug ist – dich sogar zu einer heiteren, gelassenen Stimmung bringen. Denn mit dir selbst hast du jemanden, mit der du reden kannst.“
Beachte hierzu auch die Ratschläge in → Kapitel 4.2. Einsamkeit und Isolation.
Fesselung
Was für das Verhalten im Bunker gilt, nämlich sich so starr wie möglich zu machen, trifft auch auf andere Foltermethoden zu: z. B. die Fesselung. Die neuen Fesseln haben mittlerweile eine Sperre, damit sie sich nicht weiter zuziehen können. Achte beim Anlegen darauf, dass sie locker genug sitzen und nicht deine Durchblutung abdrücken. Als Vorbeugung kannst du, wenn sie dir die Fesseln anlegen, die Hand etwas gespreizt halten und damit versuchen, sie am Knöchel etwas auszudehnen. Die Fessel wird dann auf einen größeren Umfang eingerastet, als der Knöchel oder die zusammengedrückte Hand tatsächlich hat.
Übergriffe
Wenn Übergriffe passieren, solltest du versuchen, zu vermeiden, dass die Bediensteten, die an dem Übergriff beteiligt sind, sich durch dein Verhalten herausgefordert fühlen können. Widerstand kannst du in einer solchen Situation nur leisten, indem du vermeidest, zusammengeschlagen zu werden. Das einzige, was du in dieser Situation leisten kannst, ist, ihnen kein Angriffsziel zu bieten, keinen Vorwand, dich zu schlagen. Was du tun kannst, wenn du von Bediensteten angegriffen wirst, beschreibt eine Gefangene so:
„Versuche eine Ecke des Raumes, des Transportwagens etc. zu erreichen; im Freien gilt das Gleiche: ein Hauseingang, eine Mauer, ein Auto. Bist du nämlich von allen Seiten von Bullen umgeben, so können sie auch von allen Seiten auf dich einprügeln. In einer Ecke oder Nische können nur eine oder höchstens zwei gleichzeitig auf dich einschlagen. Mach einen Igel: Schmeiß dich auf den Boden und ziehe die Beine dicht an den Körper, die Arme werden eng angewinkelt an den Leib gezogen, die Hände schützen Teile deines (eingezogenen) Kopfes – hauptsächlich Schläfen und Ohren –, während sich dein Gesicht unmittelbar auf deinen Knien befindet, und die angelegten Ellenbogen decken die Nieren, auf die Seite gewälzt kannst du dann mit der unter deinem Körper befindlichen Hand deine „Weichteile“ schützen. Wenn du schließlich meinst, nichts geht mehr, so spiele tote Frau: Selbst die schlimmste Schlägerin verliert nach einer Weile die Lust am Herumprügeln auf einer Regungslosen. Auf jeden Fall: Cool bleiben! Aktiver Widerstand verschlimmert deine Lage nur noch. Sie werden zu dritt, zu viert sein, und das Einzige, was dich dann vielleicht noch retten kann, sind deine Schreie, die deine Mitgefangenen alarmieren. Schrei, so laut du kannst und so lange, wie es überhaupt geht. Du durchbrichst damit die stillschweigende Konvention des Wegsehens und Nichtbemerkens, die im Knast herrscht. Das Einzige, wovor die Bediensteten wirklich Angst haben, ist, dass diese Konvention einmal nicht mehr gilt – und dass dann, wenn sie eine Gefangene schlagen, alle übrigen sie angreifen werden.“
Wer von den Grünen drangsaliert wird, hat theoretisch ein Recht, sich zu wehren – so wie sie sich überhaupt wehren kann. Juristinnen nennen das „Notwehr“. Sollte eine Gefangene allerdings tatsächlich zurückschlagen, weiß sie, dass sie in einer körperlichen Auseinandersetzung sowie in dem folgenden juristischen Verfahren den Kürzeren ziehen wird. Wenn du dich juristisch gegen die Übergriffe wehren möchtest, kannst du im Rechtsmittelteil nachlesen, was es für Möglichkeiten gibt →Kapitel 25 Allgemeine Rechtsmittel.
Tränengaseinsatz
Anmerkung: Tränengas wird vorrangig als Waffe gegen „aufsässige“ Gefangene genutzt. Auch wenn der Einsatz höchst selten ist, gilt es doch als beständige Drohkulisse.
In geschlossenen Räumen und aus näherer Entfernung kann der Reizstoff für deine Augen und Atemwege gefährlich werden. Deshalb Mund, Nase und Augen unbedingt schützen, Gesicht schnell abwenden, wenn auf dich gezielt wird. Handtuch oder Taschentuch vors Gesicht halten – am besten ist ein vorher mit Zitronensaft getränktes Taschentuch. Bekommst du einen Strahl voll ins Gesicht, dann brennt es fürchterlich. Du kannst nichts mehr sehen, kriegst keine Luft und bist völlig benommen. Erste Hilfe: Sofort gründlich mit frischem Wasser abspülen (keine Seife!) und für frische Luft sorgen. Dann: Fenster öffnen, damit das Gas abziehen kann. Möglichst aus dem verseuchten Raum herausgehen. Alle Kleider, die etwas von der Flüssigkeit abbekommen haben, sofort ausziehen und aus der Zelle hinausbefördern – notfalls aus dem Fenster. Oder in eine dichte Plastiktüte einpacken, in den Mülleimer stecken, wenn er einen Deckel hat.
Achtet darauf, dass keine Mitgefangene nach einem Reizgaseinsatz in einer Beruhigungszelle allein gelassen wird. Gebt keine Ruhe, bis sich eine Ärztin um sie kümmert. Im ungünstigsten Fall besteht nämlich Erstickungsgefahr. Verlange auch sonst ärztliche Behandlung bei starker Reizung der Augen und der Haut. Es können auch noch später Sehstörungen oder Hautentzündungen auftreten. Verlange dann eine augen- bzw. hautärztliche Behandlung!
Erstatte Strafanzeige wegen Körperverletzung mit genauer Beschreibung des Vorfalls und mit Angabe von Zeuginnen. Melde jeden Reizgaseinsatz nach draußen an Knastgruppen und informiere auch Presse und Rundfunk. Es ist möglich, dass die Presse den Vorfall aufgreift.
9.
Arbeit, Geld, Einkauf und Essen
Alle in diesem Kapitel bezeichneten Paragraphen beziehen sich auf das Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) oder Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Nordrhein-Westfalen (NRW). Abweichungen bzw. andere Paragraphen findet ihr im Anhang.
„Arbeit ist Grundlage eines geordneten und wirksamen Strafvollzugs“, so hieß es in Nr. 80 der alten Dienst- und Vollzugsordnung. Damit wird auf den eigentlichen Charakter der Knastarbeit hingewiesen: Sie schien ein lange nicht wegzudenkender Bestandteil der Strafe selbst. Geschichtlich gesehen waren die ersten Knäste eigentlich nur Zwangsarbeitshäuser, die die Funktion hatten, Menschen in brutale, stumpfsinnige und entwürdigende Arbeitsabläufe einzupressen. Arbeitslosigkeit unter den Gefangenen war der Anstalt schon immer ein Gräuel – oft unter dem Deckmäntelchen humanitärer Scheinheiligkeit: „Die Armen, noch nicht mal das bisschen Geld ist ihnen vergönnt“, so heißt es allenthalben im Chor. Schlaue Kriminologinnen haben längst erkannt, dass „längere Untätigkeit der Insassinnen“ schnell in „Steigerung der Spannungen und offen ausbrechende Konflikte“ umschlägt. Als die wissenschaftlichen Strateginnen des Strafvollzugs empfehlen sie selbst ökonomisch völlig nutzlose Tätigkeiten, die ihre Bedeutung darin besitzen, dass sie „dem Anstaltsklima nutzen“. Diese Empfehlungen besitzen Tradition, wurde doch vor fast zweihundert Jahren eigens zu diesem Zweck in England das Tretrad erfunden. Ein riesiges Rad, in dessen innerer Lauffläche die Gefangenen eingesperrt waren und es mit der Kraft ihrer Füße antreiben mussten. Dieses Rad hatte keine andere Funktion, als jede Lebensenergie abzuschöpfen.
In den Länderstrafvollzugsgesetzen – in denen noch eine Arbeitspflicht formuliert wird – ist von „arbeitstherapeutischer Beschäftigung“ die Rede und von den „Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen“ der Gefangenen, die berücksichtigt werden sollen. Was die Gefangenen zum Arbeiten bewegt, sind jedoch drei ganz andere Gründe: Es sind die bei Arbeitsverweigerung drohenden Disziplinarstrafen, die Einsamkeit und Leere des Knastalltags und schließlich die magere Entlohnung. Wir wollen in den folgenden Abschnitten zunächst einmal sehen, was es mit der Arbeit in U-Haft (→ Kapitel 9.1.) und in Strafhaft (→ Kapitel 9.2.), in den Ländern, in denen Arbeitspflicht besteht, auf sich hat. Wie die Arbeitssituation in den Bundesländern, in denen es seit dem Inkrafttreten der neuen Landesstrafvollzugsgesetze keine Arbeitspflicht mehr gibt, aussieht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt (2015) noch nicht sagen. Dazu ist die Situation zu neu und wir wollen hier nicht in wildes Spekulieren verfallen. Das darauffolgende Kapitel 9.3. geht auf die Arbeitsbedingungen ein und darauf, wie man auf Pensumhetze und Missstände am Arbeitsplatz reagieren kann.
Zur besseren Übersicht nachfolgend nochmal eine Tabelle, in der ihr sehen könnt, in welchen Bundesländern es noch eine Arbeitspflicht gibt und wo es noch unpfändbares Überbrückungsgeld (→9.4. Geld) gibt:
9.1. Arbeit in U-Haft
Als Untersuchungsgefangene bist du – anders als in Strafhaft (in den meisten Bundesländern) – grundsätzlich nicht zur Arbeit verpflichtet. Das heißt, Arbeit gilt als eine „Vergünstigung“, die du bei der Anstaltsleitung extra beantragen musst. Die JVAs sind nach § 11 Abs. 2 UVollzG NRW verpflichtet, U-Gefangenen auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit anzubieten. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Ausnahme: Du bist noch nicht 21 Jahre alt. Dann sollst du aus „erzieherischen Gründen“ arbeiten, wobei dir „altersgemäße Beschäftigungsmöglichkeiten“ angeboten werden sollen (§ 49 UVollzG NRW). Allerdings steht dieser Arbeitszwang mangels ausreichender Arbeitsplätze meist nur auf dem Papier.
Wenn du arbeiten willst oder musst, weil du z. B. von draußen kein Geld bekommst, musst du also Arbeit beantragen. Du wirst dann in der Regel auf eine Warteliste gesetzt, und es kann einige Monate dauern, bis dir ein Arbeitsplatz zugewiesen wird. In den meisten Fällen wirst du Zellenarbeit bekommen. Es ist wirklich die Frage, ob es für dich viel bringt, den ganzen Tag allein in der Zelle mit den Einzelteilen von Kugelschreibern oder Wasserhähnen zu sitzen, um für ein horrendes Tagespensum vielleicht fünf Euro zu bekommen.
Einen besonderen, strafmildernden Einfluss wird es jedenfalls nicht haben. Sinnvoller ist es da schon – soweit vorhanden –, Gemeinschaftsarbeiten zu beantragen. Dafür musst du zuerst einen Antrag an die Anstaltsleitung schreiben: „Hiermit beantrage ich gemäß § 11 UVollzG NRW i. V. m. § der Hausordnung Zustimmung zur Gemeinschaftsarbeit ...“ Ein Beispiel für einen Antrag an die Knastleitung findest du →Kapitel 23 Rechtsmittel in der U-Haft. Kommt der Antrag durch, brauchst du jetzt immer noch etwas Glück, um eine Gemeinschaftsarbeit zu erhalten, da auch hier die Arbeitsplätze begrenzt sind. Sonst kommst du auf eine Warteliste.
Der Verdienst
Was du als Untersuchungsgefangene an Geld „verdienst“, gehört dir ganz. Anders als in Strafhaft kann der Knast nicht bestimmen, wie du deinen Arbeitslohn einteilen musst.
Als U-Gefangene erhältst du lediglich 5 % der Eckvergütung (Strafgefangene erhalten 9 %). Was die „Eckvergütung“ überhaupt ist und wie man sich ausrechnen kann, was man dann letztlich an Lohn bekommen wird, wird unten in →Kapitel 9.2. erklärt.
Es gibt zwar in der U-Haft keine Arbeitspflicht, wenn du aber schon arbeitest, so darfst du während der Arbeitszeit – wie sonst auch – den dir zugewiesenen Bereich, d. h. deinen Arbeitsplatz, nicht ohne Erlaubnis verlassen (§ 31 Abs. 2 UVollzG NRW). Wenn du so eine Erlaubnis aber gerade brauchst, weil du aus irgendeinem Grund auf deine Zelle musst oder willst, kannst du dich als Begründung immer darauf berufen, dass du dich auf deine Verteidigung vorbereiten musst. Das darf dir im Prinzip nicht verweigert werden. Versuche dich auf § 22 Abs. 1 UVollzG NRW zu berufen, in dem der unbeschränkte Verkehr mit deinen Verteidigerinnen geregelt ist.
Tipp: Es gibt auch in U-Haft die Möglichkeit, Taschengeld (TG) zu erhalten. Näheres hierüber findest du unten in →Kapitel 9.4.
9.2. Arbeit in Strafhaft
(Zwangs-)Arbeit und Gesetz
Die meisten der neuen Strafvollzugsgesetze normieren weiterhin die Zwangsarbeit (siehe Tabelle oben). Als Strafgefangene bist du so im Prinzip verpflichtet, jede dir zugewiesene Arbeit zu verrichten. Dem entgegen sehen die Strafvollzugsgesetze in den anderen (zwei) Bundesländern keine Arbeitspflicht mehr vor.
Dass nach Jahrzehnten der Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit der Arbeitspflicht im Strafvollzug diese nun in zumindest zwei Bundesländern aufgehoben wird, ist wahrscheinlich mehr den geringen Beschäftigungsmöglichkeiten zu verdanken als dem Humanismus der Justizministerien. Neben dieser erfreulichen (?) Neuerung darf nicht vergessen werden, dass diese neue Struktur zu noch mehr Spaltungen bei den Gefangenen führen kann. Dadurch, dass einige durch die Arbeit einfach mehr Geld und dadurch mehr Einkauf haben werden. Überlegt euch am besten zusammen, wie ihr gemeinsam mit dieser neuen Situation umgehen könnt, so dass niemand auf der Strecke bleibt.
Und sicherlich wird es auch genug Gefangene geben, die im Wegfall der Arbeitspflicht nichts Erfreuliches sehen, da Arbeit meist auch die Möglichkeit bietet, der Eintönigkeit eines Knastalltags zu entgehen. Jedoch soll in den Bundesländern ohne Arbeitspflicht den Gefangenen weiterhin Arbeit angeboten werden.
Dass – in den übrigen Bundesländern – die Arbeitspflicht nach wie vor besteht, ist ein gutes Beispiel dafür, wie viel der Bundesrepublik ihr geschriebenes Recht wert ist: Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 1.6.1956 zugestimmt hat, enthält zunächst die Verpflichtung, bestimmte Formen von Zwangsarbeit unverzüglich zu beseitigen. Vor allem wird jede Form von Zwangsarbeit aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung für unzulässig erklärt, die eine Vermietung der Gefangenen an Privatunternehmen vorsieht. Der freiwillige Arbeitseinsatz von Gefangenen für Privatunternehmen wird von dem Sachverständigenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation nur dann für zulässig gehalten, wenn den Gefangenen die Rechte freier Arbeitnehmerinnen wie übliche Entlohnung, Sozialleistung usw. gewährt werden. Dass diese Vorgaben letztlich lediglich auf dem Papier existieren, wirst du schnell merken – egal wie die Rechtslage eigentlich ist, kannst du faktisch auch zur Arbeit für ein Privatunternehmen im Knast verpflichtet werden. Der Anteil an privatwirtschaftlichen Ausbeutungsverhältnissen (Knastarbeit) nimmt rapide zu. Die JVAs werben offensiv mit der Ausbeutung der Gefangenen (niedriger Lohn usw.). Zwar sind wir noch ein gutes Stück entfernt von einem industriellen Knastkomplex, wie er in den USA besteht, aber die Entwicklungen deuten in diese Richtung, wenn man sich die neuen Knäste, wie z. B. Heidering oder Hünfeld, ansieht.
Da die deutschen Knäste mehr und mehr selbst im Wettbewerb mit privaten Unternehmen auftreten oder als Zulieferbetriebe fungieren, ist eine Vermietung an Privatfirmen jedoch zum Teil auch gar nicht notwendig. Ein großer Teil der Arbeitsplätze ist damit nach wie vor staatlich, was nicht heißt, dass die Arbeitsbedingungen bessere wären.
Wann man nicht arbeiten muss
Es gibt einige wenige gesetzliche Freistellungsgründe, die dich von der Arbeitspflicht befreien.
Natürlich wenn man krank ist. Krank ist man aber nur, wenn man von der Anstaltsärztin krankgeschrieben wird. Für längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben zu werden, erfordert schon einiges Fingerspitzengefühl – selbst wenn man tatsächlich krank ist. Kurzfristige Krankschreibungen sind schon eher mal zu erreichen. Einige Hinweise, wie man sich gegenüber der Anstaltsärztin verhält, findest du im →Kapitel 18: Gefängnismedizin.
Von der Arbeit freigestellt sind werdende und stillende Mütter für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (keine schwere Arbeit, ausreichende Zeit zum Stillen usw.), vgl. § 86 Abs. 3 StVollzG NRW.
Freigestellt sind auch Gefangene, die über 65 Jahre alt sind.
Hast du ein Jahr lang gearbeitet, hast du einen Anspruch auf 20 Tage Freistellung (eine Art Urlaub im Knast) innerhalb des nächsten Jahres (§ 33 StVollzG NRW). Die Freistellung musst du gesondert beantragen! Solltest du innerhalb des „Arbeitsjahres“ krank gewesen sein, kann dir die Anstalt die Zeit deiner Krankheit bis zu vier Wochen auf das Jahr draufschlagen (d. h., wenn du ein Jahr gearbeitet hast und drei Wochen krank warst, hast du deine Freistellung erst nach einem Jahr und drei Wochen). Mehr als vier Wochen können sie dir aber nicht auf das Jahr draufhauen. D. h., wenn du sechs Wochen krank warst, bekommst du trotzdem nach einem Jahr und vier Wochen Freistellung.
Hast du in dem Jahr sogenannten Langzeitausgang, d. h. „Hafturlaub“ (außer Urlaub wegen lebensgefährlicher Erkrankung oder Tod eines Angehörigen), bekommen, so wird der leider von der Freistellungszeit abgezogen (§ 33 Abs. 3 StVollzG NRW).
Wenn man nicht arbeiten will (trotz Arbeitspflicht)
Willst du absolut nicht arbeiten und kannst keinen der gerade beschriebenen Freistellungsgründe für dich nutzen, gelingt es dir z. B. nicht, die Ärztin von deiner Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen, so betreibst du Arbeitsverweigerung. Dies ist gar nicht so selten. Wie die Anstalt auf eine mehr oder weniger offene Arbeitsverweigerung reagiert, ist sehr unterschiedlich. Manchmal fällt es gar nicht auf, weil es ohnehin viel zu wenig Arbeitsplätze gibt und du durch bloßes Stillhalten von ganz allein bei der Verteilung leer ausgehst. Schlimmstenfalls musst du aber damit rechnen, zumindest die erste Zeit mit verschiedenen Hausstrafen unter Druck gesetzt zu werden →Kapitel 8.1. Hausstrafen. Es kann auch passieren, dass deine Arbeitsverweigerung sinnigerweise mit einem „Arbeitsverbot“ bestraft wird. In der Regel wirst du aber früher oder später in Ruhe gelassen. Allerdings musst du dir klarmachen, dass die Arbeitsverweigerung nicht nur Durchhaltevermögen erfordert, sondern – wenn du nicht irgendwo anders her Geld bekommst – auch den Verzicht auf die „Kleinigkeiten“, die im Knast so wichtig sind, denn: Wer nicht arbeitet, hat kein Geld und kann nicht einkaufen.
Eine verschuldete Arbeitsverweigerung (d. h. eine Arbeitsverweigerung, ohne dass sie bei dir einen Freistellungsgrund sehen) lässt nämlich auch deinen TG-Anspruch (TG = Taschengeld) aus § 35 StVollzG NRW entfallen. Taschengeld erhältst du nur, wenn du ohne „eigene Schuld“ nicht arbeitest.
Solltest du dich nach einer Zeit der Arbeitsverweigerung wieder für die Arbeit melden, wird dir der Anspruch auf Taschengeld erst wieder in drei Monaten nach (!) der schriftlichen Meldung gewährt! Von Arbeitsverweigerinnen kann auch ein Haftkostenbeitrag (bis zu 392,- €/Monat, Stand Januar 2013) erhoben werden.
Wenn man die Arbeit wechseln will
Das ist nicht ganz einfach. Du kannst dich an die (wachsweichen) Formulierungen der Strafvollzugsgesetze halten, wenn du einen Arbeitsplatzwechsel beantragst: Nach § 29 Abs. 1 und 2 StVollzG NRW sollen bei der Zuweisung der Arbeit „Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen (der Gefangenen) vermittelt, gefördert und erhalten“ werden und die „Beschäftigung soll die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die Interessen der Gefangenen berücksichtigen und muss zumutbar sein“ – damit kannst du versuchen zu argumentieren.
Die größten Chancen wird man aber haben, wenn man mit Gesundheitsargumenten kommt: z. B. dass man keine schweren Sachen heben kann (allgemeine Schwäche, Rückenschmerzen), dass man keinen Lärm verträgt (Migräne), keinen Staub (Heuschnupfen, Allergien, Reizhusten), keine scharfen Gerüche von Farben, Lacken (Übelkeit) und Ähnliches. Wenn man Zellenarbeit verrichten muss, aber lieber in einer Werkshalle mit anderen gemeinsam arbeitet, so kann man sich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW berufen. Dort heißt es: „Gefangene dürfen sich während der Arbeitszeit und der Freizeit in Gemeinschaft aufhalten.“ Natürlich gibt es auch hier wieder Einschränkungen. Du findest sie aufgeführt in § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW.
Tipp: In den Bundesländern, in denen noch Arbeitspflicht gilt, dürfen Disziplinarmaßnahmen nur (!) bei schuldhaften Verstößen gegen die Arbeitspflicht verhängt werden (§ 79 StVollzG NRW).
Wenn also z. B. eine Muslima gezwungen wird, Schweinefleisch per Hand in der Küche zuzubereiten, diese sich weigert und daraufhin gegen sie eine Disziplinarmaßnahme angeordnet wird, lohnt sich eine rechtliche Prüfung, ob die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme rechtmäßig ist bzw. war, da die Gefangene in diesem Fall aufgrund ihrer Religion berechtigt ist, eine solche Tätigkeit abzulehnen und damit der Verstoß gegen die Arbeitspflicht nicht „schuldhaft“ ist.
Ausbildung und Weiterbildung
Eine Alternative zur Arbeit kann die Teilnahme an „Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung“ sein. Das können z. B. Berufsausbildungen, Lehren, Fortbildungskurse, Umschulungen, Fernkurse, ein Hauptschulabschluss oder vorbereitend für all dies ein Deutschkurs sein. Du wirst dabei ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt und erhältst eine Ausbildungsbeihilfe (Vergütungsstufe I, bei Hauptschulabschluss Vergütungsstufe II, wie viel das jeweils ist, kannst du weiter unten im Kapitel Arbeitsentlohnung nachlesen). Was für Möglichkeiten du in deinem Knast hast, musst du erfragen.
Ob du an einer Fortbildung teilnehmen willst, um der Arbeit zu entgehen, oder ob dich die Ausbildung selbst interessiert – du musst in jedem Fall ein großes Interesse an dem beantragten Kurs usw. zeigen und möglichst konkrete Zukunftspläne mit dieser Ausbildung angeben. Voraussetzung für die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist nämlich, dass man, d. h. der Knast, dich hierfür als „geeignet“ ansieht. Sozialarbeiterinnen und Pfarrer können dich vielleicht bei der Durchsetzung eines solchen Antrages unterstützen.
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Mit einem „freien Beschäftigungsverhältnis“ ist die Arbeit außerhalb der Anstalt in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis gemeint (§ 31 Abs. 1 StVollzG NRW). Auch die Ausbildung außerhalb der Anstalt soll möglich sein. Es gibt aber keinen Grund zur Hoffnung, dass dies ein Schritt zur Öffnung der Knäste sein wird (zum sogenannten „offenen Vollzug“ siehe Näheres → Kapitel 10.8. Urlaub, Ausgang, Offener Vollzug). Wesentlicher Bestandteil eines solchen „freien Beschäftigungsverhältnisses“ ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Gefangenen und Arbeitgeberin bzw. Ausbilderin.
Wichtig: Die Anstalt kann sich einmischen, wenn z. B. untertariflich bezahlt wird oder indem Gefangene per Disziplinarmaßnahme daran gehindert werden, zur Arbeit zu gehen. Auch wird das Arbeitsentgelt an die Anstalt überwiesen.
Die Anstalt kann also Vorgaben für den Vertragsinhalt formulieren. Es ist also aufgrund der „Nebenabrede“ doch kein „normaler“ privatrechtlicher Vertrag.
Ein Studium ist kein freies Beschäftigungsverhältnis! Es steht aber auf „gleicher Stufe“, d. h., die Voraussetzungen sind dieselben.
Unter „Selbstbeschäftigung“ wird eine Art selbstständige Heimarbeit verstanden (§ 31 Abs. 2 StVollzG NRW), also z. B. als Schriftstellerin, Journalistin, Malerin, Kunsthandwerkliches, Gewerbetreibende usw., soweit dies überhaupt in der Zelle möglich ist. Bei der Durchsetzung der Selbstbeschäftigung solltest du argumentieren, dass diese ja keine Mehrbelastung für die Anstalt darstellt und für deine Zukunft wichtiger ist als stumpfsinniges Kugelschreiberzusammenschrauben oder Wäscheklammernzusammenstecken.
Die „Arbeitsentlohnung“
Da gibt es ein kompliziertes System von Vergütungsstufen und Zulagen. Das wollen wir jetzt versuchen im Folgenden etwas verständlicher zu erklären.
Um deinen Lohn im Knast zu berechnen, wird zunächst die sogenannte „Bezugsgröße“ errechnet. Das ist das durchschnittliche Jahreseinkommen einer freien Arbeitnehmerin im vorletzten Kalenderjahr.
Die Höhe des Arbeitsentgelts im Knast orientiert sich schließlich an der sogenannten „Eckvergütung“, diese beträgt 9 % der „Bezugsgröße“ nach § 18 Sozialgesetzbuch (SGB) IV (Stand 2013/1= 32.340 €). Die Bezugsgröße gilt in den „alten“ und „neuen“ Bundesländern gleich. Selbst wenn die Gefangene also die höchste Lohnstufe und Prozente hätte, dann käme sie nicht einmal auf die Hälfte einer Lohnsteuerpflicht, die zurzeit ab 888,- € berechnet wird (Stand 2012). Von daher zahlt die Gefangene einen Teil zur Arbeitslosenversicherung von 3,25 %. Die Beiträge z. B. für eine Unfallversicherung werden vom Land getragen. Eine Rentenversicherung bezahlt niemand (siehe hierzu Forderungen der Gefangenengewerkschaft GG/BO).
Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist mit der Anhebung der Eckvergütung von 5 % auf 9 % nicht Rechnung getragen worden. Der Vermittlungsausschuss hat am 7.12.2000 eine Verdreifachung der Eckvergütung vorgelegt, also von 5 % auf 15 % – am Ende sind es 9 % geworden. 1977 wollte man eine stufenweise Anhöhung von 5 % auf 40 %, allerdings ist dieses Gesetz im Bundesrat gescheitert. Und so hat sich seit 1977 nur eines getan – die Erhöhung von 5 % auf 9 %.
Wie viel Entlohnung du im konkreten Fall für deine Arbeit bekommst, richtet sich danach, in welche der fünf Leistungs- und Vergütungsstufen du fällst:
a) Für Strafgefangene gilt Eckvergütung = 9 % der Bezugsgröße*
Vergütungs-stufe (gemessen an der Eck-vergütung – s. o.) |
Leistung |
Jahres- grund- |
Tagessatz = 1/250 des Grund-lohns |
I = 75 % |
Einfache Arbeiten ohne Kenntnisse |
2182,95 € |
8,73 € |
II = 88 % |
Arbeit, die Einarbeitung erfordert |
2561,33 € |
10,25 € |
III = 100 % |
Arbeit, die Anlernzeit erfordert |
2910,60 € |
11,64 € |
IV = 112 % |
Facharbeitsleistung |
3259,87 € |
13,04 € |
V = 125 % |
Besonders hohe Anforderungen |
3638,25 € |
14,55 € |
b) Für U-Gefangene gilt Eckvergütung = 5 % der Bezugsgröße*,
welche Vergütungsstufe du bekommst, entspricht den oben dargestellten Leistungen
Vergütungsstufe |
Jahresgrundlohn |
Tagessatz = 1/250 des |
I = 75 % |
1212,75 € |
4,85 € |
II = 88 % |
1422,96 € |
5,69 € |
III = 100 % |
1617,00 € |
6.47 € |
IV = 112 % |
1,811.04 € |
7.24 € |
V = 125 % |
2021,25 € |
8,09 € |
*Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ist Stand 1.1.2013 = 32.340,00 €.
Neben der soeben dargestellten Grundvergütung sind Zulagen zum Grundlohn vorgesehen – immer auf der Grundlage der jeweiligen Vergütungsstufe: bis 5 % bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, d. h. Arbeiten, die Reizwirkungen hervorrufen, die über das übliche Maß hinausgehen, z. B. durch Staub, Dämpfe usw., bis 5 % bei Arbeiten zu ungünstigen Zeiten, d. h. Tätigkeiten, die regelmäßig mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit beginnen oder mindestens zwei Stunden danach enden oder nicht nur gelegentlich an freien Tagen ausgeführt werden müssen. Etwas mehr bringen die Überstunden. Sie werden mit einem Aufschlag von bis zu 25 % „belohnt“. Für Arbeiten im Zeitlohn (Akkord) sind bis zu 30 % Aufschlag vorgesehen. Für Arbeiten im Leistungslohn bis zu 15 %.
Die letztendliche Höhe des Arbeitsentgelts muss dir schriftlich bekanntgegeben werden.
Das Ganze ist geregelt in der Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, 1977, S. 57.
Diese ganzen Berechnungen gelten natürlich nicht für Freigängerinnen und in Selbstbeschäftigung Arbeitende, die erheblich mehr verdienen können.
Arbeitslosenversicherung
Gefangene sind arbeitslosenversichert. Sie haben nach der Entlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. Kapitel 12), wenn sie sich arbeitslos melden und während der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate gearbeitet haben.
9.3. Die Arbeitsbedingungen
Immer mehr Knastbetriebe gehen dazu über, nach modernen Methoden der Antreiberei zu arbeiten. Eine Art, die Gefangenen gegeneinander arbeiten zu lassen, ist das gemeinsame Pensum, d. h., mehrere Gefangene erhalten für ein tägliches gemeinsames Pensum die gleiche Entlohnung pro Person. In dem, was die einzelne Gefangene in dieser Gruppe leistet, wird es nun gewisse Unterschiede geben. Es gibt ja immer welche, die um jeden Preis auf ein hohes Pensum kommen wollen, um ein paar Euro mehr zu bekommen. Das sind dann diejenigen, die die anderen dazu antreiben, mehr zu arbeiten, um das sowieso schon hochgetriebene Pensum zu erfüllen und überzuerfüllen. Das Pensum wird auf diese Weise immer höher getrieben. Wer nicht so viel arbeiten will, wird entfernt, und es kommen Gefangene nach, die das hochgetriebene Pensum für „natürlich“ halten, weil man ihnen erklärt, dass ihre Vorgängerinnen ja „auch so viel“ geschafft hätten.
In manchen „Großbetrieben“ im Knast sind die Arbeiten im Akkord organisiert. Die Arbeitsvorgänge sind in kleinste Einzelabschnitte zerlegt, zum Teil wird auch an „Bändern“ gearbeitet. Um den Arbeitsablauf nirgendwo stocken zu lassen, wird gewöhnlich die Zeit, die jede einzelne „Bandarbeiterin“ braucht, um ihren Teil der Arbeit zu verrichten, mit der Stoppuhr gemessen. Man errechnet dann, wie man die Bänder besetzen muss, um den Fluss der Arbeit in Gang zu halten und keine Pausen durch „Engpässe“ bei einem besonders schwierigen Teil entstehen zu lassen. Die Zeiten, die die einzelne Arbeiterin braucht, um das Teil fertigzustellen, sind meistens zu kurz bemessen. Schon deswegen, weil sich die betroffene Bandarbeiterin, deren Zeit die Beamtin abmisst, beobachtet fühlt und sich gezwungen sieht, einigermaßen „normal“ oder auch noch viel zu hastig zu arbeiten. Auf diese Weise entsteht eine ganz unwirkliche Bandschnelligkeit – wenn nämlich die zu kurz bemessenen einzelnen Arbeitsabschnitte addiert werden. Wer sagt, dass das im Knast nicht möglich ist, sollte da nicht zu vorschnell urteilen.
Daneben gibt es natürlich viele kleine Werksbetriebe im Knast, die geradezu mittelalterlich-gemütlich dahinwerkeln und wo nicht mal die „Betriebsleitung“ daran interessiert ist, dass es schneller geht. Beamtinnen sind eben wenig geeignet für den Betrieb von Fabriken. Arbeitshetze ist ihnen normalerweise etwas Unbekanntes, weil sie selbst dafür nicht besser bezahlt werden als für das, was sie sonst tun, wenn sie auf der faulen Haut liegen. Aber es gibt eben inzwischen auch sehr „moderne“ Betriebe, in denen die Bandgeschwindigkeit höher ist als beim selben Betrieb draußen.
Arbeitshetze
Es ist dir natürlich klar, dass die ganze Antreiberei nur dadurch entstehen und funktionieren kann, dass jede Gefangene für sich keine Schwierigkeiten haben will. Die Schwierigkeiten, die jede nicht haben will, bekommen dann alle zusammen, indem sie sich gegenseitig totarbeiten. Es hilft dir aber z. B. nichts, wenn du dich stur stellst und langsamer arbeitest. Solange das die anderen nicht auch tun, wirst du nur zum Ärger aller anderen. Das Band stockt, und du bist eindeutig die Person, die es stocken lässt. Ein paar Tage später bist du ausgewechselt, und dann sitzt da eine, die nicht solche Schwierigkeiten macht. Es hilft also nur, wenn du den anderen klarmachst, dass es Idiotie ist, wie ihr arbeitet – dass ihr euch gegenseitig kaputtmacht, dass man euch so auseinanderdividiert hat, dass man alles aus euch herausholen kann.
Das Beste wäre, sich darauf zu einigen, am nächsten Tag alle zusammen langsamer zu arbeiten und am übernächsten Tag noch etwas langsamer und am darauffolgenden Tag ganz langsam. Sollen die Bediensteten sich den Kopf zerbrechen, woran das liegt, euch kann man einzeln nichts nachweisen. Es sollte verhindert werden, dass Einzelne, deren Zeit die Stopperinnen für zu langsam halten, gegen andere, Neue, ausgetauscht werden, die noch nicht wissen, wo’s langgeht. Schwieriger ist es, wenn du allein auf deiner Hütte arbeitest. Die sagen dir, soundsoviel musst du erreichen. In der Nachbarzelle werden auch soundsoviel Kugelschreiber zusammengesteckt, und seit jeher ist das schon immer so gewesen. Und du merkst, dass du da einfach nicht mitkommst. Das müssen die reinsten Kugelschreiber-Schnellzusammensteck-Automaten sein, die da neben dir arbeiten. Die wahrscheinlich bis „Licht aus“ arbeiten und noch Lichtverlängerung dazubekommen, um noch ein paar Stunden länger zu arbeiten.
Was machst du?
Du kannst der Bediensteten sagen, dass du eine andere Arbeit willst; du kannst dich krankmelden; du kannst dem Pensumgeier neben dir sagen, dass sie aufhören soll, das Pensum hochzutreiben, und dass man sich lieber einigen sollte, immer etwas weniger zu arbeiten, also das Pensum zu drücken. Wenn sie nicht will, kannst du schlechte Qualität produzieren – an der sie dann sehen, dass das Pensum viel zu hoch ist; du kannst dich umhören, wie lang, wie viel und unter welchen Bedingungen in diesem Knast überhaupt gearbeitet wird, und darüber einen ausführlichen Bericht an die Presse schicken.
Arbeitsschutz
Dass im Knast die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, ist uns in mehreren Fällen bekannt, ebenso wenig werden ja die Lebensmittelgesetze oder die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes eingehalten. Die „Sicherheit“ vor Ausbruch und Meuterei ist der Anstalt wichtiger als die Sicherheit der Gefangenen vor Unfällen. In Fällen, wo der Knast eindeutig gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften, z. B. der Unfallverhütung oder des Seuchengesetzes, verstößt, kann mit Anzeigen und Informationen an die Presse vielleicht eine Änderung erreicht werden. Keine Anstaltsleitung will in ihrer Anstalt einen Brand oder eine Seuche haben, aber oft sind die höheren Beamtinnen eines Knasts selbst gar nicht in der Lage zu beurteilen, wie wenig die einschlägigen Gesetze in ihrem Knast eingehalten werden – und die, die für ihre Einhaltung sorgen müssten, die niederen Beamtinnen und die Küchenarbeiterinnen z. B., kennen die Gesetze entweder gar nicht oder nur vom Hörensagen. Sie wissen also auch nicht, wie man sie einhalten sollte – falls es ihnen überhaupt möglich wäre.
Die „Arbeitgeberin“ ist verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie für die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Abs. 1 ArbSchG). Insbesondere sind die Arbeiterinnen gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen sowie gegen Fabrikbrände zu sichern. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin für ausreichend Licht, Belüftung und die Beseitigung anfallender Abgase zu sorgen. Für die Einhaltung der verschiedenen Arbeitsschutzvorschriften im Knast ist die Arbeitsinspektion verantwortlich. Sie erstellt auf der Grundlage der durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsverfügungen ausgestalteten Rahmenregelungen die konkreten Unfallverhütungsvorschriften für die einzelnen Anstaltsbetriebe. Überwacht werden soll das Ganze von den Gewerbeaufsichtsämtern.
Werden die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften durch den Knast nicht eingehalten, so hast du ein Leistungsverweigerungsrecht. Sollte dir gar durch einen von dir nicht zu vertretenden Verstoß gegen diese Arbeitsschutzvorschriften Schaden erwachsen, so hast du ein Recht auf Schadensersatz.
Neben den eben beschriebenen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gibt es noch die versicherungsrechtlich relevanten Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften. Auch für ihre Einhaltung hat der Knast Sorge zu tragen. Versuche sie dir von Freundinnen draußen besorgen zu lassen oder schreibe an die Gewerkschaft. Du kannst aber auch von der Arbeitsinspektion Einsicht in diese Vorschriften verlangen. Bist du unter 18 Jahre alt, so findet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung: Verboten ist danach die Beschäftigung mit Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) bzw. mit allen Arbeiten, bei denen durch gesteigerte Arbeitshetze ein paar Cent mehr herausspringen.
Verweigerst du eine Arbeit mit dem Hinweis auf deinen jugendlichen Organismus, der diese Arbeit nicht zulässt, so werden sie sicherlich versuchen, dir einzureden, dass du für deine 16 oder 17 Jahre verdammt groß und kräftig bist, dass dein Körper dem eines Erwachsenen gleicht oder Ähnliches. Lass dich da nicht einlullen, sag ihnen immer wieder, dass die Arbeit zu schwer für dich ist, besteh einfach darauf. Möglicherweise werden sie dich dann von einer Ärztin begutachten lassen. Heul auch ihr die Ohren voll, vielleicht hast du Glück. Günstig wäre es natürlich, wenn viele die Arbeit als zu schwer empfinden und ihr gemeinsam den Anstaltsfritzen auf den Pelz rückt. Einerseits wären sie mit Repressalien vorsichtiger, und andererseits wird es leichter auszuhalten sein, wenn sie dich zum Schwächling machen wollen, um dich doch noch rumzukriegen.
Die Gefangenengewerkschaft und „gewerkschaftliche Aktionen“
Etwa 50.000 Gefangene in Deutschland haben einen geregelten Arbeitstag von acht Stunden. Allerdings ist es für sie schwierig, sich in Gewerkschaften zu organisieren. Das änderte sich am 21.5.2014 als die Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO) (vormals Gefangenen-Gewerkschaft der JVA Tegel) gegründet wurde. Anfang 2015 war die GG/BO in etwa 40 Haftanstalten mit mehr als 450 Mitgliedern in der Bundesrepublik präsent.
In einem Dutzend Knästen konnten Sprecherinnen benannt werden, die die Gewerkschaftsarbeit vor Ort koordinieren.
Wir zitieren aus dem Selbstverständnis der GG/BO (in vielen Knästen gibt es mittlerweile Ortsgruppen, Kontakte siehe Anhang):
„Die Gründung als sog. nicht rechtsfähiger Verein erfolgte auf der Basis des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 21 i. V. m. § 54. Des Weiteren berufen wir uns ausdrücklich auf den Grundgesetz-Artikel 9 Abs. 3 (Koalitionsrecht), der uns als Gefangene die Möglichkeit der freien Vereinigung auch hinter Gittern einräumt. Mit dieser Rechtsform bewegen wir uns bewusst nicht im Rahmen der sogenannten Gefangenenmitverantwortung des § 160 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Dies ermöglicht uns wesentlich mehr Spielraum, um unsere Interessen gegenüber den drei Staatsgewalten (gesetzesgebende, gesetzesausführende und rechtssprechende Gewalt) durchzusetzen.
Unsere Gewerkschafts-Initiative hinter Gittern ist juristisch abgesichert und nicht angreifbar. Dies schafft uns die Voraussetzung, damit die Knäste seitens der Gefangenen keine gewerkschaftsfreien Zonen mehr sind.
Zwei zentrale Forderungen stehen bei uns aktuell im Mittelpunkt: erstens wollen wir für Gefangene, die in den Knästen u.a. für staatliche Behörden und externe Konzerne arbeiten, dass ihnen der allgemeine flächendeckende gesetzliche Mindestlohn zusteht. Zweitens wollen wir, dass inhaftierte Beschäftigte nicht weiterhin von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen sind.
Eine Gewerkschaft gründet dabei im Wesentlichen auf drei Prinzipien.
Das Prinzip der Autonomie (Eigenständigkeit, Unabhängigkeit) besagt, dass wir überparteilich und überkonfessionell sind. D.h., wir lassen uns beispielsweise weder parteipolitisch noch von der Glaubensrichtung her einzwängen. Wir stehen sozusagen über den Dingen. Im entscheidenden Punkt sind wir allerdings konsequent parteiisch: Wir ergreifen Partei für unsere Interessen!
Das Reform-Prinzip beinhaltet, dass wir Veränderungen und Umgestaltungen anstreben, die zu einer Verbesserung der Situation der arbeitenden Gefangenen führen sollen. Unsere beiden Kernthemen (Mindestlohn und Rente) stehen dabei derzeit im Mittelpunkt unserer Aktivität. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, dass sich die Arbeitsbedingungen in den JVA-Betrieben im Interesse der dort tätigen Gefangenen verbessern. In unserem Visier befindet sich vor allem die Akkordhetze in Form der Stücklohnbezahlung in den sogenannten Unternehmerbetrieben in den Haftanstalten.
Und nicht zu Letzt orientieren Gewerkschaften auf das Prinzip der Solidargemeinschaft (Zusammengehörigkeit, Gemeinschaftssinn). Auch wenn Inhaftierte aufgrund ihrer Herkunft und ihrer Vergangenheit höchst unterschiedlich sind, können sie an ausgewählten Punkten gemeinsame Interessen angeben und ausdrücken. Hierüber lässt sich ein Gefühl von Einheit und Genossenschaft entwickeln, was uns alle hier im Knast stärkt.“
Neben der Organisation in der Gefangenengewerkschaft gibt es aber noch eine Anzahl anderer, zum Teil unauffälligere „gewerkschaftliche“ Aktionen. Wenn du deiner Phantasie freien Lauf lässt, fallen dir sicherlich so einige Sachen ein.
Es gibt sicher noch andere Möglichkeiten, sich gegen die schlechten Arbeitsbedingungen im Knast zu wehren, die einer nur am Ort der Auseinandersetzung selbst einfallen können. Redet mal darüber.
Dazu ist allerdings noch zu sagen: In allen Fällen sollte man sich schon vorher ganz genau die Forderungen überlegt haben, die man durchsetzen will. Nichts sollte ohne bestimmte Forderungen unternommen werden, und zwar solche Forderungen, bei denen ihr sicher sein könnt, dass ein Großteil – wenn nicht alle – der Gefangenen damit einverstanden sind.
Um diese Forderungen nach außen zu bringen, haben wir im Anhang eine Liste von Anschriften der in Frage kommenden Organisationen zusammengestellt.
9.4. Geld
Das Geld spielt – wie überall, so auch im Knast – eine wichtige Rolle. Daran, wie mit dem Geld umgegangen wird, kann man den inneren Zustand einer Knastgemeinschaft erkennen. Es ist in jedem Fall ein Gradmesser für den Zusammenhalt der Gefangenen, ob in einem Knast beim Einkauf usw. auf einer Station Geld gemeinsam verwendet wird oder nicht. Weil das Geld eine so wichtige Rolle spielt, muss man dieses Problem als Einzelne wie als Knastgemeinschaft planvoll angehen. Wenn man keines hat, dann muss man sich entweder überlegen, wie man welches bekommt (mehr dazu findest du weiter unten) oder wie man ohne Geld auskommen kann. Es ist möglich, ohne Geld im Knast auszukommen, wenn man nicht gerade Raucherin ist. Es ist möglich, mit wenig Geld auszukommen, und es ist auch möglich, mit wenig Geld viel zu bekommen, wenn man das Geld von vielen gemeinsam verwendet und vermeidet, bestimmte Dinge doppelt zu kaufen, z. B. Bücher, Zeitschriften und Ähnliches.
Zuallererst: Im Knast ist kein Bargeld zugelassen. Wenn also im Folgenden von Geld die Rede ist, kann es sich nur um Geld auf dem Hausgeldkonto der Gefangenen handeln, wovon man die Einkäufe beim Anstaltskaufmann bezahlen kann. Die „Knastwährung“ ist Kaffee und Tabak.
Das Geld spielt auch eine Rolle als Erpressungsmittel, das die Knastverwaltung gegen Einzelne einsetzt, indem sie ihnen das Geld entzieht oder damit droht. Sie versucht so, Arbeit oder andere „Dienstleistungen“ sowie natürlich „Ruhe und Ordnung“ zu erpressen.
Ein Patentrezept dafür, wie man das Geldproblem löst, gibt es nicht. Aber es wird in jedem Fall eine Lösung geben, wenn man es gemeinsam versucht. Als Einzelne kann man eigentlich nur dafür sorgen, dass man rational einkauft und dass einer das Geld vom Konto nicht von der Knastverwaltung weggebucht wird (welche Möglichkeiten der Knast hat, dir dein Geld wegzunehmen, siehe weiter unten). Gemeinsam kann man mehr erreichen.
Es ist schon absurd, dass man über so wenig Geld so viele Worte verlieren muss. Aber noch mehr als draußen ist im Knast alles, was mit Geld zu tun hat, kompliziert und bürokratisch.
Über welches Geld du in der U-Haft verfügen kannst
Du darfst im Prinzip dein ganzes Geld, das du dir durch Arbeit verdient hast oder das du von draußen bekommst, für den Einkauf verwenden. Denn es gibt in der U-Haft keinen Rücklagenzwang – es sei denn, du bist im Jugendvollzug.
Aber: Wie genau der Einkauf abläuft und wie das Angebot aussieht, kann nach § 13 Abs. 3 UVollzG NRW von dem Knast geregelt werden, in dem du sitzt, d. h., durch die Hausordnung kann der Einkauf generell beschränkt werden: Z. B. darf jede Gefangene pro Monat höchstens für 210,- € einkaufen. Bei Jugendlichen wird oft darüber hinaus noch die Menge von Tabak, Kaffee und Tee beschränkt.
Fragt man nach, welchen Zweck diese Beschränkungen verfolgen, so erfährt man in der Regel, dass diese Regelung deiner „Gesundheit dient“ – du sollst ihr nicht schaden, indem du zu viel Bonbons isst und Zigaretten rauchst. Abgesehen davon, dass du sonst von dieser Sorge um deine Gesundheit nur wenig spürst: Zum Einkauf gehört schließlich auch die Beschaffung von Toilettenartikeln, Arznei- und Kräftigungsmitteln (soweit von der Ärztin genehmigt), also Dinge, die gerade deiner Gesundheit nützen. Außerdem bist du ein erwachsener Mensch und kannst für dich selbst entscheiden, was dir guttut oder nicht.
Die Knastleitung kann zudem nach § 13 Abs. 4 UVollzG NRW den Einkauf einschränken, soweit es die „Sicherheit und Ordnung“ der Anstalt erfordert. Wie du damit umgehst, wenn deine Rechte einfach mit einem pauschalen Verweis auf die „Sicherheit und Ordnung“ eingeschränkt werden, kannst du im Rechtsteil nachlesen→Kapitel 21–26.
Versuche auf jeden Fall gegen diese Beschränkung vorzugehen. Schreib dazu einen Antrag an die Anstaltsleitung (→Kapitel 23.1. Rechtsmittel in der U-Haft). Zwar treffen solche Beschränkungen zunächst mal nur diejenigen Gefangenen, die überhaupt etwas mehr Geld haben, sie verhindern aber auch, dass diese Gefangenen ihr Geld für andere, die es nötig haben, einsetzen können. Nötig haben es meist Neuzugänge, Opfer von Hausstrafen oder einfach Mittellose. Für diese könnten andere mit einkaufen.
Für Erledigungen außerhalb des Knastes – z. B. die Überweisung nach draußen an Freundinnen oder Familie – gibt es keine Beschränkungen.
Wenn du dich dafür entschieden hast zu arbeiten oder als jugendliche Untersuchungsgefangene zur Arbeit verpflichtet bist, bekommst du wie oben erläutert eine sehr geringe Arbeitsentlohnung.
Pakete in U-Haft: Nach § 23 UVollzG NRW dürfen Untersuchungsgefangene nach „näherer Maßgabe“ der Anstalt Pakete empfangen. In der Praxis sieht es dann allerdings meistens so aus, dass U-Gefangene wegen der „Gefährdung der Sicherheit und Ordnung“ oder fehlenden Personals keine Pakete mehr erhalten dürfen. Die „näheren Maßgaben“ des UVollzG NRW werden also ausnahmslos gegen die Interessen der Gefangenen getroffen→Kapitel 23 Rechtsmittel in der U-Haft!
Versuchen kannst du es trotzdem, dir den Empfang von Paketen genehmigen zu lassen.
Über welches Geld du in Strafhaft verfügen kannst (beachte die neuen Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen – weiter unten)
Die Verfügung über „dein“ Geld ist in der Strafhaft sehr viel komplizierter und beschränkter. Von deinen monatlichen Bezügen aus Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe darfst du 3/7 für den Einkauf oder anderweitig benutzen – das ist das sogenannte „Hausgeld“ (§ 69 JVollzG; § 40 StVollzG NRW). Beziehst du dein Einkommen aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, als Freigängerin oder durch Selbstbeschäftigung, so setzt die Anstalt ein „angemessenes Hausgeld“ fest: Hier wirst du also in der Regel weniger als 3/7 deiner Einkünfte als Hausgeld bekommen. Du darfst dein Hausgeld aber grundsätzlich nicht nur für deinen eigenen Einkauf, sondern auch für andere Zwecke einsetzen, z. B. auch für deine Mitgefangenen. Falls dir dabei Schwierigkeiten gemacht werden, dann versuche es mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen.
Die restlichen 4/7 deines Lohnes werden als Überbrückungsgeld (so geregelt in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen – also NICHT in allen Bundesländern) für die Zeit nach deiner Entlassung angespart. Es soll dich und deine Familie nach der Entlassung vier Wochen lang ernähren. Es soll insgesamt das Vierfache der jeweils festgesetzten monatlichen Mindestbeträge der Sozialhilfe nicht unterschreiten (§ 37 Abs. 1 StVollzG NRW), das sind zurzeit etwa 1596,- € pro Monat bei Alleinstehenden. Es kann aber auch von der Anstaltsleitung, die glaubt, deine Situation beurteilen zu können, ein höherer Betrag festgesetzt werden. D. h., du zahlst so lange 4/7 deines Arbeitsentgeltes auf das „Überbrückungsgeldkonto“, bis der festgesetzte Betrag erreicht ist. Danach kannst du über diese 4/7 deines Lohnes als „Eigengeld“ verfügen (was das ist, s. u.). Du kannst auch durch einen Antrag an die Vollzugsstelle der JVA dein gesamtes Arbeitseinkommen auf das Ü-Geldkonto einzahlen lassen, so dass du deinen Soll an Ü-Geld voll hast und danach über freies Eigengeld verfügst. Wenn du nicht automatisch über die Höhe deines Überbrückungsgeldbetrags informiert bist, dann beantrage Aufklärung in einem Anliegen. Solange du inhaftiert bist, kannst du die Rücklage nicht antasten. Ausnahme: für Ausgaben, „die der Eingliederung des Gefangenen dienen“, die freundliche Genehmigung der Anstaltsleitung vorausgesetzt (§ 37 Abs. 3 StVollzG NRW).
Ca. drei Monate vor deiner Entlassung (wenn Entlassung feststeht) kannst du dir von deinem Ü-Geld etwas auszahlen lassen, z. B. für die Beschaffung von Sachen für die Entlassung, die zur Eingliederung dienen. Wende dich in diesem Fall mit einem Antrag an die Anstaltsleitung!
Überbrückungsgeld (Ü-Geld) ist unpfändbar! Aber es gibt teilweise Ausnahmen für Pfändungen der Unterhaltspflicht. Solltest du Unterhaltspfändungen haben, darf dir aber jedenfalls das nicht weggenommen werden, was du die ersten vier Wochen nach der Entlassung brauchst, man sagt ein Hartz-4-Satz, also zurzeit 399,- € (Stand 2015).
Du kannst und solltest die verzinsliche Anlegung des Überbrückungsgeldes beantragen. In manchen Bundesländern richtet die Anstalt dann für dich ein Sparkonto ein.
Ein Tipp: Lass dir das Sparbuch, auf welchem das Überbrückungsgeld liegt, auf den Namen der JVA anlegen, denn wenn es auf deinen Namen läuft, können die Gläubigerinnen ran! Das Überbrückungsgeld ist verzinslich anzulegen. Die damit verbundenen zwei Buchungen pro Monat auf das externe Konto sind der JVA zumutbar (vgl. OLG Hamm NstZ 1988, 247). Die Zinsen sind dem freien Eigengeld zuzurechnen (vgl. Weinert 1988, 295).
Tipp: Solltest du am Ende der Haft über kein Ü- Geld verfügen, kannst du einen Antrag auf Überbrückungsgeldbeihilfe beantragen, vgl. § 60 Abs. 6 StVollzG NRW. Danach haben Gefangene einen Anspruch auf Reisekostenbeihilfe, Überbrückungsbeihilfe u. Ä., soweit die eigenen Mittel nicht ausreichen. Wichtig: Was „ausreicht“, liegt NICHT im Ermessen der Anstalt. Lehnt die Anstalt deinen Antrag ab, solltest du sofort einen Antrag nach § 109 StVollzG stellen→Kapitel 21–26.
Aufpassen: Änderungen in den neuen Strafvollzugsgesetzen (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen):
In einigen neuen Strafvollzugsgesetzen wurden grundsätzliche Änderungen im Vergütungssystem formuliert. Das Überbrückungsgeld als solches fällt hier jetzt komplett weg!! Begründet wird dies damit, dass durch die Ansparungen während der Haftzeit das Jobcenter auf dieses „Vermögen“ verweist und deswegen kein Geld nach der Entlassung zahlt (was z. T. falsch ist →Kapitel 12 Entlassung im Abschnitt ALG II). Wahrscheinlich ausschlaggebender ist der Umstand, dass den Gläubigerinnen Rechnung getragen werden soll (vgl. NRW – Entwurf Kommentar zu § 57). Die 4/7 deines Arbeitslohnes, die früher als Überbrückungsgeld unpfändbar waren, gehen nun auf das Eigengeldkonto und sind damit pfändbar und für den Zugriff der Gläubigerinnen offen.
Auch in diesen Bundesländern kann jedoch eine Rücklage für sogenannte „Eingliederungsmaßnahmen“ während der Haftzeit („zweckgebundene Einzahlungen“) und teilweise auch für „Eingliederungsmaßnahmen“ für die Zeit nach dem Knast gebildet werden („Eingliederungsgeld“). Möchtest du eine solche Rücklage bilden, musst du dies bei der Anstaltsleitung beantragen.
Das, was jetzt noch übrig bleibt, wird als Eigengeld (§ 38 StVollzG NRW) bezeichnet. Das darfst du in der Regel unbeschränkt ausgeben – fast unbeschränkt, denn auch von deinem Eigengeld kann dir immer noch etwas offiziell weggenommen werden (siehe dazu weiter unten).
Zum Eigengeld gehört zunächst das, was du in den Knast mitgebracht hast oder dir Angehörige und Freundinnen überwiesen haben. In dem Moment, wo du die Rücklage für das Überbrückungsgeld „voll“ hast, also kein Überbrückungsgeld mehr vom Arbeitsentgelt abgezogen wird, wird dir das Arbeitsentgelt als freies Eigengeld gutgeschrieben, mit dem du mehr Sachen als mit dem Hausgeld kaufen kannst (vgl. Einkaufsübersicht des Knastladens FEG – freies Eigengeld).
Solltest du kein Einkommen haben und wird dir auch nichts von Dritten eingezahlt, hast du nach § 35 StVollzG NRW Anspruch auf Taschengeld. Wenn du kein Eigengeld hast, bekommst du zurzeit einen Satz von ca. 33 € pro Monat.
Wenn du zu wenig verdient hast, kannst du dein „Gehalt“ außerdem mit dem Taschengeld aufstocken. Bei der Bemessung des Taschengeldes wird dein Haus- und Eigengeld berücksichtigt.
Falls du Eigengeld hast oder dir welches durch Dritte einzahlen lassen kannst, dann hast du kein Anspruch auf Taschengeld, da du ja über Eigengeld verfügst und damit einkaufen kannst.
Taschengeld ist unpfändbar.
Besondere Abzüge
Es wird dich inzwischen nicht mehr verwundern, dass es auch beim Geld wieder eine gegen dich gerichtete Sonderregelung gibt:
Verursacht eine Gefangene der Anstalt dadurch Kosten, dass sie „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ sich selbst oder eine Mitgefangene verletzt, so kann zum Ersatz des Schadens (z. B. die Kosten der medizinischen Versorgung) auch ihr Hausgeld angerührt werden. Lediglich ca. 24 € des Hausgeldes müssen sie dir übrig lassen.
Das bedeutet, dass die Gefangene, die in ihrer Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternimmt, nun auch noch mit einer faktischen Einkaufsbeschränkung dafür bestraft wird. Hier müsste es aber klar sein, dass die davon Betroffene von ihren Mitgefangenen mitversorgt wird.
Lass dir die Höhe des tatsächlichen Schadens, der durch dich verursacht worden sein soll, von der Anstalt genau nachweisen. Verlange Belege. Das ist sehr wichtig, denn diese Sonderregelung gilt nur für Verletzungen und somit dürfen nur die Kosten für die medizinische Versorgung vom Hausgeld abgezogen werden. Für Gegenstände, die gleichzeitig zu Bruch gegangen sind, dürfen die das Hausgeld nicht anrühren.
Stelle gegebenenfalls einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Tue dies auch, wenn du der Ansicht bist, den Schaden nicht verursacht zu haben oder zumindest nicht „grob fahrlässig“ gehandelt zu haben.
Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kannst du außerdem aufgrund der Regelung des § 121 Nr. 4 StVollzG NRW in Verbindung mit § 93 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz stellen. Danach muss die Anstalt nämlich auf das Geld verzichten, „wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde“. Hierfür wird dir sicherlich schon eine Begründung einfallen. Man sollte es jedenfalls ruhig mal ausprobieren. Neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kannst du gleich auch noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben (wie so was aussieht, kannst du dir im Rechtsteil anschauen →Kapitel 21–26).
Wenn du im Knast sitzt, ist es für die Justiz sehr einfach, ihre Schulden bei dir einzutreiben. Sie holt sich das Geld direkt von deinem Eigengeldkonto. Hier hast du aber verschiedene Möglichkeiten, dies zumindest hinauszuschieben: Für die Kosten des Strafprozesses stellst du einen Stundungsantrag. Vielleicht erreichst du die Zurückstellung wenigstens für die Dauer der Haft. Das gilt auch für eventuelle Geldstrafen aus anderen Strafprozessen. Hier musst du durch die Stundung zu verhindern versuchen, dass die Geldstrafen gleich in Haft umgewandelt werden und sich deine Knastzeit dadurch noch verlängert (sogenannte „Ersatzhaft“). Bei Rechtsmittelkosten in der Strafhaft solltest du immer vorher einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen→Kapitel 24 Rechtsmittel in der Strafhaft.
Pfändungen
Nicht nur der Staat greift nach deinen lumpigen paar Euro, die du im Knast zusammenbekommst, sondern auch Privatleute, denen du Geld schuldest. Sie können grundsätzlich mit Hilfe eines Urteils eines Zivilgerichts dein Eigengeld pfänden lassen. Aber auch hier gilt: An das Hausgeld, das Taschengeld und (ggf.) das Überbrückungsgeld darf niemand ran.
Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) (Beschluss v. 20.6.2013 IX ZB 50/12) existiert für Gefangene keine Pfändungsfreigrenze mehr. Da den Gefangenen ja Kleidung und Unterkunft gestellt werden – „Leben wie im Hotel“ –, stellen Pfändungen den Worten des BGH nach keine Existenzgefährdung mehr dar. Das heißt also, dass dein Arbeitsentgelt direkt – also bevor du es überhaupt gutgeschrieben bekommst – teilweise weggepfändet wird, wenn das Überbrückungsgeld schon abgedeckt ist. Pfändbar wäre dann also 4/7 des Arbeitsentgelts, das ja dann zu Eigengeld wird.
Das Ganze bedeutet also, solange du arbeitest und dein Überbrückungsgeld voll ist, kannst du es praktisch nicht verhindern, dass die Gläubigerinnen an dein Geld rankommen.
Tipp: Das heißt natürlich nicht, dass du jetzt immer alles schnell verbrauchen musst und nichts sparen darfst, denn es gibt da noch einen anderen Ausweg, einer drohenden Pfändung oder einer Aufrechnung zu entgehen: Du überweist vor Monatsende dein ganzes übrig gebliebenes Eigengeld an Freundinnen oder Angehörige draußen, wobei du es als „Unterhaltsbeitrag“, „Schuldentilgung“ oder auch einfach als „Geschenk“ deklarierst. Das Geld ist dann offiziell nicht mehr deines und daher unantastbar. Deine Leute draußen können dann für dich sozusagen eine freie Eigengeldkasse einrichten und dir immer nur den gerade benötigten Betrag zurücküberweisen – und zwar stets unter Angabe des Verwendungszwecks (Rundfunkgerät usw.) und natürlich auch wieder offiziell als „Geschenk“ deklariert.
Noch einfacher ist es, wenn die anfallenden Rechnungen für deine Anschaffungen direkt von draußen aus einer sogenannten „freien Geldkasse“ beglichen werden. Die freie Geldkasse hat noch mehr Vorzüge: Man kann sie gemeinsam anlegen und benutzen. Und man kann Mitgefangenen aushelfen, indem man ihnen direkt von draußen etwas überweisen lässt, ohne dass sich die Anstalt da reinhängen kann. Überlasse deine Mitgefangene nicht den Geldverleiherinnen und Ausbeuterinnen, die sich eine „Gefälligkeit“ doppelt und dreifach bezahlen lassen.
9.5 Ausgleichsentschädigung
Grundsätzlich werden dir die Urlaubstage (zwei Tage alle drei Monate), die du nicht nimmst, auf deinen Entlassungszeitpunkt angerechnet – du kommst also ein paar Tage früher raus, wenn du nicht deinen ganzen Urlaub genommen hast. Dies gilt allerdings nicht für den „normalen“ Urlaub, sondern nur wenn du besonders fleißig gearbeitet hast, nämlich in NRW drei Monate am Stück (das ist in jedem Bundesland unterschiedlich).
Ist das nicht möglich, kannst du unter bestimmten (seltenen) Umständen, etwa weil das Vollstreckungsgericht dir sehr kurzfristig eine Zweidrittelentlassung zugesteht oder du die Strafe nicht vollständig absitzt, weil du vorzeitig abgeschoben wirst, für diese Urlaubstage die sogenannte Ausgleichsentschädigung nach § 34 Abs. 3 StVollzG NRW bekommen.
Der Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererbbar.
Einer Gefangenen, bei der eine Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird.
Tipps, wie Menschen von draußen helfen können:
Der Strafgefangenen Geld schicken, Briefmarken, wenn erlaubt Briefpapier (Papier, Umschläge) oder – wenns genehmigt wird – Pakete.
Nach § 23 UVollzG NRW dürfen Untersuchungsgefangene nach „näherer Maßgabe“ der Anstalt Pakete empfangen. In der Praxis sieht es dann allerdings meistens so aus, dass U-Gefangene wegen der „Gefährdung der Sicherheit und Ordnung“ oder fehlenden Personals keine Pakete mehr erhalten dürfen. Die „näheren Maßgaben“ des UVollzG NRW werden also ausnahmslos gegen die Interessen der Gefangenen getroffen siehe →Kapitel 23 Rechtsmittel in U-Haft.
Nochmal zur Übersicht:
Hausgeld:
3/7 deines „Arbeitsentgelts“ bzw. deiner Ausbildungsbeihilfe ist zur „freien“ Verfügung (Einkauf, Unterstützung anderer Gefangener). Dieses Geld nennt sich „Hausgeld“ und ist in § 36 StVollzG NRW geregelt. Hausgeld ist unpfändbar.
Eigengeld:
Eigengeld ist alles, was du von draußen mitbringst oder was Dritte für dich eingezahlt oder überwiesen haben. Sobald du – je nach Bundesland – dein Überbrückungsgeld voll hast (die Höhe bestimmt sich je nach Lebensverhältnissen, für einen Singlehaushalt zurzeit 1487,- €), werden deine Bezüge aus Arbeit, Beschäftigung o. Ä. als freies Eigengeld (FEG) auf deinem Konto gutgeschrieben. Damit kannst du dir mehr Sachen kaufen, z. B. genehmigte Elektroartikel oder beim Einkauf – außer Genussmittel – fast alle Produkte.
Das Eigengeld ist in § 38 StVollzG NRW geregelt.
Überbrückungsgeld (nicht mehr in allen Bundesländern, s. o.!):
Wie bereits oben gesagt, wird dir von deinem Arbeitslohn 3/7 als Hausgeld ausgezahlt und der Rest als Überbrückungsgeld (Ü-Geld) angespart. Geregelt ist das Überbrückungsgeld in § 37 StVollzG NRW. Das Überbrückungsgeld dient der ersten Zeit nach der Entlassung.
Taschengeld:
Solltest du keine Arbeit haben, wird dir – auf Antrag – ein angemessenes Taschengeld gewährt. Das ist in § 35 StVollzG NRW geregelt. Taschengeld ist unpfändbar.
9.6. Einkauf und Essen
Der Einkauf ist beschränkt. Da dies in den Hausordnungen der jeweiligen JVAs geregelt ist, müsstest du dort nachschauen, welche Beschränkungen im Einzelnen für dich gelten.
Der Einkauf ist für viele Gefangene die spannendste Unterbrechung des Knastalltags. Allerdings nicht für alle, denn es gibt zwei „Klassen“ von Gefangenen – die einen haben Einkauf, die anderen haben keinen.
Die „begüterten“ Gefangenen werden zum Einkauf stationsweise wöchentlich, 14-tägig oder monatlich in eine Art Minisupermarkt (EDEKA o. Ä.) gebracht. Hier fehlen dann allerdings in der Regel die Sonderangebote. Das haben die Verkäuferinnen ja nicht nötig – eine Konkurrenz müssen sie im Knast nicht fürchten.
Du solltest deinen Einkauf unbedingt planen. Dies kannst du mit Hilfe der Warenliste tun. Überlege dir vor dem Einkauf genau, was du brauchst und wie viel du ausgeben willst bzw. kannst. Es besteht sonst die Gefahr, dass du dich von dem Angebot überrumpeln lässt. Das Problem liegt darin, dass man – selbst dann, wenn das Knastessen nicht so besonders schlecht ist – nach etwas unendlich Sehnsucht hat, und die kompensiert man durch den Genuss von Tabak, Kaffee und Süßigkeiten und Ähnlichem – die Erfüllung anderer Bedürfnisse bleibt einer ja verschlossen. Da man keine Zuwendung von anderen bekommt, will man sich selbst was Gutes tun. Schließlich verschlingt man aus Frustration gleich alles auf einmal und qualmt wie verrückt, mit dem Ergebnis, dass man sich den Magen verdirbt und sich am nächsten Morgen ärgert – um es in der nächsten Woche genauso zu machen.
Es wäre natürlich unrealistisch, hier den Rat zu geben, nur gesunde Sachen einzukaufen und sich das Rauchen abzugewöhnen. Das schaffen ja schon genügend Leute draußen nicht. Deshalb sollte man sich solche Vergnügungen im Knast ruhig gönnen.
Ein Tipp für Gefangene, die ohne Arbeit sind und über EG verfügen: Du hast einen Rechtsanspruch, einen Teil in „angemessenem Umfang“ von deinem EG, der gerichtlich nachprüfbar ist (BGH St 35,101(104) = ZfStrVO 1988, 245 = NStZ 1988, 196; OLG Celle a. a. O.), für den Einkauf zu verwenden. Solltest du bei Gericht eine Prüfung auf die Höhe beantragen, dann berufe dich auf Folgendes: Eine unverschuldet arbeitslose Gefangene mit EG darf bezüglich des Einkaufs nicht schlechtergestellt werden als eine arbeitende Gefangene (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVO 1986, 58= NStZ 1986, 381). Auch dürfen männliche Gefangene nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden (vgl. zum Einkauf von Kosmetika BVerfG NJW 2009, 661 ff. = StV 2009, 597 ff.).
Solidarität unter Gefangenen ist beim Einkauf sehr wichtig, damit du deinen Kolleginnen auch mal mit Waren bis zum nächsten Einkauf aushelfen kannst. Lerne einfach sparsam einzukaufen. Aber das kommt mit der Zeit in Haft – zu schätzen, was es heißt, ein Stück Schokolade mal wieder zu essen.
Einkauf und Gesundheit
Man sollte beim Einkauf auch an seine Gesundheit denken und die Mängel des offiziellen Knastessens durch ein paar Vitamine, d. h. frisches Obst und Gemüse, ausgleichen. Man bekommt zwar im Knast normalerweise ausreichend zu essen – eher sogar zu viel – und oft ist das Essen auch nicht unbedingt schlechter als in einer Fabrikkantine oder einer Universitätsmensa. Das Essen ist jedoch meist völlig zerkocht (was die Vitamine zerstört) und mit sehr viel billigem ungesundem (tierischem) Fett zubereitet. Näheres darüber, was man an Vitaminen, Eiweiß und anderen Nährstoffen braucht und welche Stoffe man einschränken sollte, kannst du im medizinischen Teil im →Kapitel 13.7. „Ernährung“ nachlesen.
Um das Essen schmackhafter zu machen, kann man mit Pfeffer und Salz schon einiges erreichen oder indem man sich noch eine Tomate in den grünen Salat reinschneidet oder das Essen durch sonstige Beilagen anreichert. Man kann sich auch ohne größere Umstände kleinere Mahlzeiten selbst zubereiten, wenn einem die Knastküche mal was vorsetzt, was man sich nicht antun will:
Müsli: Die Grundlagen sind Haferflocken. Vorteil: relativ billig, gesund und haltbar. Man kann sie je nach Geschmack und Vorrat mit Nüssen, Rosinen, Früchten, Marmelade, Honig oder Zucker (wenn nötig), Kakao oder Zimt mischen. Dann gießt man etwas Milch, Joghurt oder Fruchtsaft – zur Not geht auch Wasser – darüber und löffelt es.
Frische Salate: Für die Salatsoße gibt es verschiedene Möglichkeiten: Salatöl, Essig oder Zitronensaft, Salz, Pfeffer und andere Gewürze, getrocknete Salatkräuter (z. B. Dill). Statt des Öls kann man als Soßengrundlage auch Joghurt, Dickmilch oder mit Wasser oder Milch leicht verdünnten Quark nehmen. Alles vermischen und abschmecken. Das Ganze gießt man dann über das frische Gemüse: z. B. kleingeschnittene Gurken, Tomaten, Paprika, Zwiebeln oder was man halt beim Einkauf bekommen hat. Man kann auch mal eine Orange, eine Banane oder einen Apfel in den Salat mit reinschneiden. Käse, in kleine Würfel geschnitten und daruntergemischt, schmeckt auch nicht schlecht.
Obstsalate: Verschiedene Früchte werden in kleine Stücke geschnitten und mit Rosinen, Nüssen und Marmelade vermischt. Darüber etwas saure Sahne, Joghurt oder verdünnten Quark – wenn man will, leicht angesüßt.
Quarkspeisen: Süß: Einfach Obstsaft in den Quark gießen und/oder kleingeschnittene oder zerdrückte Früchte dazu mischen. Bei Bedarf auch Zucker. Scharf: Quark mit etwas Milch, Joghurt oder Wasser verdünnen, jetzt kann man herumexperimentieren: kleingehacktes frisches Gemüse, Zwiebeln, verschiedene Kräuter und Gewürze, Ketchup, Meerrettich und/oder vieles mehr.